"... wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 ..."

 

Rz. 2841

[Autor/Stand] Definition der Geschäftsbeziehung. Der Begriff der Geschäftsbeziehung ist in § 1 Abs. 4 definiert. Danach handelt es sich um "einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle)", die entweder zwischen einem Stpfl. und einer ihm nahestehenden Person oder zwischen dem Unternehmen eines Stpfl. und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte bestehen (Rz. 2721 ff.). Letztere werden dabei in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 als "anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen" bezeichnet. Unter den Begriff der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden Vorgänge gefasst, die zwischen einzelnen Unternehmensteilen erfolgen, denen aber als Innentransaktionen keine zivilrechtliche Bedeutung zukommt. § 16 f. BsGaV konkretisiert die Definition der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung (Rz. 3321 ff.). Die Voraussetzungen einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung sowie das Verhältnis zu den "Dealings" des OECD-Betriebsstättenberichts 2010[2] sind unter Rz. 2748 ff. ausführlich dargestellt, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/transferpricing/45689524.pdf.

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