(2)   1 Abweichend von Absatz 1 ist ein sonstiger Vermögenswert nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen als derjenigen, auf Grund deren Personalfunktion der sonstige Vermögenswert entstanden ist oder erworben wurde, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten Personalfunktionen überwiegt.

 

Rz. 3094

[Autor/Stand] Öffnungsklausel. Übersteigt die Bedeutung einer anderen Personalfunktion die Bedeutung der Schaffung bzw. des Erwerbs für einen sonstigen Vermögenswert eindeutig, ist dieser anhand der anderen Personalfunktion zuzuordnen (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). Dies setzt nach der Verordnungsbegründung voraus, dass die abweichende Zuordnung zu einem "Ergebnis der Betriebsstätte [führt], das dem Fremdvergleichsgrundsatz in diesem Einzelfall betriebswirtschaftlich auch aus Sicht des übrigen Unternehmens besser entspricht" als die Zuordnung nach der Regelvermutung des § 8 Abs. 1 BsGaV.[2]

In Zweifelsfällen, d.h. wenn das Überwiegen der anderen Personalfunktionen nicht eindeutig ist, kommt die Regelvermutung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BsGaV zur Anwendung. Eine Abweichung von der Regelvermutung ist durch denjenigen nachzuweisen, der sich auf sie beruft, bzw. glaubhaft zu machen, sofern ein Nachweis nicht möglich ist (Anm. 2947).[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 67, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.5, Rz. 43, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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