Rz. 1046

[Autor/Stand] Bestimmung des Fremdvergleichspreises im Einigungsbereich. § 1 Abs. 3a Satz 6 regelt die konkrete Bestimmung des Fremdvergleichspreises im Einigungsbereich i.S.v. § 1 Abs. 3a Satz 5 und damit die Aufteilung des Einigungsbereichs zwischen den Transaktionspartnern.

Abgrenzung zu § 1 Abs. 3 Satz 7 und § 1 Abs. 3a Satz 5. Auf Rz. 1037 f. wird verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024

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