Rz. 270

[Autor/Stand] Verpflichtungsklage und einstweilige Anordnung bei Ablehnungsbescheid. Wird der Freistellungsantrag abgelehnt, so ist gegen den Ablehnungsbescheid – nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens – die Verpflichtungsklage (§ 40 FGO) statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) erstritten werden. Eine Aussetzung der Vollziehung scheidet aus, da der Ablehnungsbescheid kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist.[2]

 

Rz. 271

[Autor/Stand] Anfechtungsklage und AdV bei Änderung oder Aufhebung der Freistellungsbescheinigung. Bei Änderung oder Aufhebung einer Freistellungsbescheinigung sind hingegen die Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) einschlägig.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[4] Vgl. Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht4, Rz. 6.308.

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