Rz. 724

[Autor/Stand] Regelungsgegenstände. § 1 Abs. 3 Satz 5 regelt (i) die Bestimmung des Fremdvergleichspreises durch Anwendung einer international anerkannten Verrechnungspreismethode, wobei der Gesetzgeber auf die Durchführung eines konkreten Fremdvergleichs Bezug nimmt,[2] sowie (ii) das Auswahlkonzept für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Verrechnungspreismethode. Letzteres ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der OECD-Leitlinien gesetzlich geregelt. Hiernach ist die bezogen auf den konkreten Einzelfall "am besten geeignete Verrechnungspreismethode" anzuwenden. Während § 1 Abs. 3 Satz 1 a.F. bisher allein die Standardmethoden, d.h. die Preisvergleichsmethode (Rz. 731 ff.), die Wiederverkaufspreismethode (Rz. 741 ff.) und die Kostenaufschlagsmethode (Rz. 765 ff.), begrifflich verwendete und für Fälle, in denen uneingeschränkt vergleichbare Vergleichswerte festgestellt werden können, deren Vorrang vor anderen Verrechnungspreismethoden regelte, und § 1 Abs. 3 Satz 2 a.F. für Fälle eingeschränkt vergleichbarer Vergleichswerte die Anwendung jeder geeigneten Verrechnungspreismethode zuließ, verzichtet § 1 Abs. 3 Satz 5 auf die begriffliche Verwendung einzelner Verrechnungspreismethoden. Die Gesetzesbegründung verweist auf "im internationalen Kontext anerkannte Verrechnungspreismethoden" und unterscheidet unter Bezugnahme auf die OECD-Leitlinien zwischen geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden und geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden. Überdies werden als geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden die Preisvergleichsmethode (Rz. 731 ff.), die Wiederverkaufspreismethode (Rz. 741 ff.) und die Kostenaufschlagsmethode (Rz. 765 ff.) sowie als geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethoden die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Rz. 808 ff.) und die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (Rz. 841 ff.) benannt.[3]

 

Rz. 725

[Autor/Stand] Tatsächlicher Fremdvergleich als "klassischer" Fall des Fremdvergleichs. Der tatsächliche Fremdvergleich bzw. konkrete Fremdvergleich[5], der allgemein als der "klassische" Fall des Fremdvergleichs betrachtet wird, ist nach Ansicht der OECD "die direkteste und verlässlichste Methode für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes"[6] und daher idealerweise für die Beurteilung sämtlicher konzerninternen Liefer- und Leistungsentgelte geeignet. Zur Ermittlung eines quantitativen Vergleichsmaßstabes orientiert sich der tatsächliche Fremdvergleich an tatsächlich feststellbaren Vereinbarungen, die zwischen gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen zur maßgeblichen Zeit getroffen worden sind.

 

Rz. 726

[Autor/Stand] Identität der Vergleichbarkeitsfaktoren als Idealfall. Im Idealfall besteht der einzige Unterschied zwischen Ausgangstatbestand und Vergleichstatbestand im Merkmal gesellschaftsrechtlicher Unabhängigkeit der Geschäftspartner, während alle übrigen, den Leistungstransfer beeinflussenden Faktoren, absolut identisch sind. Grundsätzlich sollte die Ermittlung des Vergleichstatbestandes zeitgleich mit dem festgestellten Ausgangstatbestand erfolgen. Außerdem ist bei einem tatsächlichen Fremdvergleich zu beachten, dass die verwendbaren Vergleichstatbestände repräsentativ sein müssen und daher nur dann zu Vergleichszwecken herangezogen werden dürfen, wenn sie über ein bestimmtes "Mindestvolumen" verfügen.[8]

 

Rz. 727

[Autor/Stand] Innerbetrieblicher Fremdvergleich. Ein innerbetrieblicher Vergleich[10] ist immer dann möglich, wenn ein bestimmtes Konzernunternehmen die gleiche Lieferung bzw. Leistung sowohl mit verbundenen als auch mit unverbundenen Geschäftspartnern austauscht. Als Vergleichstatbestand dient dabei das unbeeinflusste Geschäft eines Mitglieds des Unternehmensverbundes mit einem gesellschaftsrechtlich unabhängigen Leistungserbringer bzw. -empfänger. Sind die Voraussetzungen für einen innerbetrieblichen Vergleich gegeben, weil das betrachtete verbundene Unternehmen die gleiche Leistung unter vergleichbaren Bedingungen sowohl für ein verbundenes als auch für ein nicht verbundenes Unternehmen erbringt, bzw. sowohl von einem verbundenen als auch von einem unverbundenen Unternehmen erhält, so stellt diese Art des tatsächlichen Fremdvergleichs die theoretisch exaktere und in der Durchführung zweckmäßigste Verfahrensweise dar. Die besondere Eignung des innerbetrieblichen Vergleichs ergibt sich dabei aus der Einbeziehung des verbundenen Unternehmens in den Vergleichstatbestand. Dies ist insofern vorteilhaft, als sowohl die Möglichkeit einer Beachtung der Konzernzugehörigkeit durch Berücksichtigung innerbetrieblicher Einflussfaktoren als auch die einer relativ problemlosen Ermittlung der relevanten Vergleichsdaten aus den Unterlagen des betreffenden Konzernunternehmens besteht. Das EU-JTPF empfiehlt in seinem Bericht zur Nutzung von Vergleichswerten in der EU, auf den Rz. 3.18 der VWG VP im Rahmen der verwaltungsseitigen Grundsätze für die Vergleichbarkeitsanalyse besonders hinweist, dass (i) poten...

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