(2) 1 Einer ausländischen Betriebsstätte kann ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 1 zugeordnet werden, soweit die höhere Dotation im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3234

[Autor/Stand] Anerkennung eines höheren Dotationskapitals. § 13 Abs. 2 BsGaV sieht eine Öffnungsklausel vor. Danach ist ein höheres Dotationskapital, als es nach § 13 Abs. 1 BsGaV erforderlich ist, anzuerkennen, soweit dies im Einzelfall dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Hierbei trägt das Unternehmen die Nachweispflicht.[2] Die bessere Vereinbarkeit mit dem Fremdvergleichsgrundsatz kann z.B. anhand betriebswirtschaftlicher Kennziffern nachgewiesen werden. Hierzu sind das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das Finanzergebnis der ausländischen Betriebsstätte zu einer Profitabilitätskennzahl zusammenzufassen, deren Angemessenheit durch einen Vergleich mit derselben Profitabilitätskennzahl anderer vergleichbarer Unternehmen überprüft werden soll. Praktische Schwierigkeiten bereiten allerdings die unterschiedlichen Kapitalstrukturen der Vergleichsunternehmen. Um diesen Konflikt zwischen Finanzierungsfreiheit und Fremdvergleichsgrundsatz aufzulösen, kommt die Verwendung einer Eigenkapitalrenditekennziffer als Profitabilitätskennzahl in Betracht.[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.2, Rz. 146, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.157.

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