Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 153
§ 8 Abs. 2 ist uneingeschränkt anwendbar. § 5 Abs. 1 Satz 1 verlangt die (fiktive) Steuerpflicht der Person i.S. des § 2 vollumfänglich nach § 8. Damit ist auch der Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 für Beteiligungen an EU-/EWR-Gesellschaften anwendbar. Anders als im Rahmen von § 20 Abs. 2 enthält § 5 Abs. 1 Satz 1 keine Regelung, die die Anwendung von § 8 Abs. 2 ausdrücklich ausschließt. Selbst wenn aber eine solche Regelung enthalten wäre, könnte sie jedenfalls die Anwendung des Gegenbeweises auf Grundlage der Rspr. des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" nach eindeutiger Rspr. des BFH in der Schlussentscheidung"Columbus Container Services" nicht verhindern. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die vom BFH zur Fiktion des § 20 Abs. 2 entwickelten Grundsätze zwanglos auf die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 1 zu übertragen sind (vgl. Anm. 118). Damit kann die Frage dahingestellt bleiben, ob durch die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 die EU-/EWR-Grundfreiheiten in unzulässiger Weise beschränkt werden. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 1 inkorporiert vollständig die Regelung des § 8 Abs. 2 und lässt daher ungeachtet einer tatsächlichen Beschränkungssituation deren Prüfung mit der Folge zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurechnung von passiven, niedrig besteuerten, nicht ausländischen Einkünften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt (vgl. auch Anm. 74 f.).
Rz. 154
Gegenbeweis unabhängig von der Ansässigkeit der Person i.S. des § 2. Nach der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 1 hat die Prüfung des § 8 Abs. 2 so zu erfolgen, als sei die Person i.S. des 2 unbeschränkt steuerpflichtig. Damit kommt es nicht auf die tatsächliche Ansässigkeit der Person i.S. des § 2 an. Vielmehr können auch in sog. Drittstaaten ansässige Personen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 ausgesetzt sind, den Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 führen (vgl. auch Anm. 74 f.).
Rz. 155
Voraussetzungen des Gegenbeweises. Die einzelnen Voraussetzungen des Gegenbeweises sind zT umstritten (vgl. § 8 Anm. 400 ff.). Der BFH hat bereits angedeutet, dass die von § 8 Abs. 2 aufgestellten Erfordernisse zu eng sind; das soll insbes. für das bis zum Inkrafttreten von § 8 Abs. 2 geltende BMF-Schreiben v. 8.1.2007 gelten. Ungeachtet dieser Detailfragen gilt § 8 Abs. 2 nur für die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat hat (vgl. § 8 Anm. 426 ff.). Ist dies der Fall, haben die an der ausländischen Gesellschaft i.S. von § 7 Abs. 2 beteiligten unbeschränkt Stpfl. bzw. (über die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 1) die i.S. von § 7 Abs. 2 beteiligten Personen i.S. von § 2 nachzuweisen, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Ansässigkeitsstaat nachgeht (vgl. § 8 Anm. 456 ff.). Weitere Voraussetzung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, dass zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Gesellschaft ein Auskunftsaustausch in Steuersachen auf Grundlage der Amtshilferichtlinie oder eines entsprechenden Abkommens erfolgt (vgl. § 8 Anm. 516 ff.). Damit wollte man eigentlich liechtensteinische Gesellschaften aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 ausnehmen, was sich mit Inkrafttreten des Informationsaustauschabkommens zwischen Deutschland und Liechtenstein erledigt hat. Der Gegenbeweis gilt gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 nicht für die der ausländischen Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat hat (vgl. § 8 Anm. 541 ff.). Das gilt gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft außerhalb des EU-/EWR-Raums zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft sollen nach § 8 Abs. 2 Satz 5 schließlich nur solche Einkünfte zuzuordnen sein, die durch diese Tätigkeit erzielt werden (vgl. § 8 Anm. 561 ff.) und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet wurde (vgl. § 8 Anm. 571 ff.).
Rz. 156
Keine Anwendung auf Personen i.S. von § 2 bei bloßer Beteiligung i.S. von § 7 Abs. 6? Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 1 der Gegenbeweis nur möglich ist, wenn die ausländische Gesellschaft i.S. von § 7 Abs. 2 inländerbeherrscht ist. Kommt die Hinzurechnungsbesteuerung nur auf Grundlage von § 7 Abs. 6 zur Anwendung, soll der Gegenbeweis ausgeschlossen sein (vgl. § 8 Anm. 449). Innerhalb des § 5 Abs. 1 Satz 1 wäre damit der Gegenbeweis eigentlich ausgeschlossen, wenn sich eine Steuerpflicht der Personen i.S. von § 2 nur nach Maßgabe von § 7 Abs. 6 ergibt, dh. diese nicht zusammen mit unbeschränkt Stpfl. zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind. Im Schrifttum wurde dies zutreffend kritisiert. Auch der BFH hat seine Zweifel bereits dargetan. Der Gegenbeweis ist damit nach den allgemeinen Regeln jedenfalls unter Berufung auf die Kapi...