Rz. 20
[Autor/Stand] Durch das StSenkG v. 23.10.2000[2] wurde in § 34 c Abs. 1 Satz 2 die Angabe "32c" gestrichen. Dies erfolgte infolge der Aufhebung des § 32 c EStG durch dieses Gesetz. Diese auf den ersten Blick nur redaktionelle Änderung warf jedoch einige, weniger diskutierte Fragen bzgl. der Ermittlung von ausländischen Dividenden, die nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG damals zur Hälfte (ab VZ 2009 zu 40 %) steuerbefreit waren, auf.[3] Im Gesetzentwurf war zuerst jedoch vorgesehen, einen neuen Absatz 7 in den § 34 c einzuführen[4], der eine hälftige Kürzung für die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, vorsah. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[5] war aber der Vorschlag enthalten, diese Kürzung nicht einzuführen, da dies ansonsten eine systemwidrige Regelung darstellen werde im Vergleich mit der Vollanrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer.[6] Erstmalige Anwendung ab VZ 2001; § 52 Abs. 1 EStG idF des StSenkG.
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