Rz. 20

[Autor/Stand] Durch das StSenkG v. 23.10.2000[2] wurde in § 34 c Abs. 1 Satz 2 die Angabe "32c" gestrichen. Dies erfolgte infolge der Aufhebung des § 32 c EStG durch dieses Gesetz. Diese auf den ersten Blick nur redaktionelle Änderung warf jedoch einige, weniger diskutierte Fragen bzgl. der Ermittlung von ausländischen Dividenden, die nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG damals zur Hälfte (ab VZ 2009 zu 40 %) steuerbefreit waren, auf.[3] Im Gesetzentwurf war zuerst jedoch vorgesehen, einen neuen Absatz 7 in den § 34 c einzuführen[4], der eine hälftige Kürzung für die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, vorsah. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[5] war aber der Vorschlag enthalten, diese Kürzung nicht einzuführen, da dies ansonsten eine systemwidrige Regelung darstellen werde im Vergleich mit der Vollanrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer.[6] Erstmalige Anwendung ab VZ 2001; § 52 Abs. 1 EStG idF des StSenkG.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] BGBl. I 2000, 1433 = BStBl. I 2000, 1428.
[3] Vgl. Kaminski/Strunk in Korn, § 34 c EStG Rz. 8; zur Diskussion von einigen Fragen bzgl. der ausländischen Dividenden vgl. Mueller, IStR 2002, 109; Schnitger, IStR 2003, 298; Spengel/Jaeger/Müller, IStR 2000, 257.
[4] Vgl. BT-Drucks. 14/2683 v. 15.2.2000, 6 (116); vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 22.
[5] Vgl. BT-Drucks. 14/3366 v. 16.5.2000, 18 (119); vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 23.
[6] Zust. zur aktuellen Fassung Bergemann, DStR 2000, 1410 (1412); Desens, IStR 2003, 613 (615 Fn. 33); krit. Maiterth/Semmler, BB 2000, 1377 (1385).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge