2 Der Abschluss der Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet das Ergebnis der Betriebsstätte.
Rz. 2986
[Autor/Stand] Ergebnis der Hilfs- und Nebenrechnung. § 3 Abs. 1 Satz 2 BsGaV stellt den Zweck der Hilfs- und Nebenrechnung klar, das steuerliche Ergebnis der Betriebsstätte zu ermitteln. Dieser entspricht dem Zweck des Jahresabschlusses bei einem rechtlich selbständigen Unternehmen.
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