Rz. 302

[Autor/Stand] Änderung der Festsetzung des Steuerabzugbetrags vor Eintritt der Festsetzungsverjährung. Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung kommt eine Änderung der Festsetzung des Steuerabzugbetrags nach § 50a EStG oder der Kapitalertragsteuer aufgrund der dann vorgelegten Freistellungsbescheinigung gem. § 164 Abs. 2 AO oder § 173 AO in Betracht. Ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, scheidet eine solche Änderungsmöglichkeit gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO aus.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. § 170 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 169 Abs.2 Satz 1 AO; vgl. hierzu FG Nds. V. 30.4.2015 – 6 K 209/14, EFG 2015, 1900 m. Anm. Bozza-Bodden.

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