(3) 1 Eine Personalfunktion ist eine Geschäftstätigkeit, die von eigenem Personal des Unternehmens für das Unternehmen ausgeübt wird.

 

Rz. 2934

[Autor/Stand] Definition der Personalfunktion. Der Begriff der Personalfunktion ist in § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 definiert. Personalfunktionen sind demnach "Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden". Die BsGaV konkretisiert dies in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV als (i) Geschäftstätigkeit, die (ii) von eigenem Personal des Unternehmens und (iii) für das Unternehmen ausgeübt wird. Während der Begriff der Geschäftstätigkeit weitgehend unbestimmt bleibt (Rz. 2935), regelt § 2 Abs. 4 BsGaV, wann Personal als eigenes Personal des Unternehmens anzusehen ist (Rz. 2941). Eine Ausübung "für das Unternehmen" ist dann anzunehmen, wenn sie im Interesse des Unternehmens erfolgt.

Die Verordnungsbegründung weist darauf hin, dass keine Personalfunktion "von vornherein als geringwertig oder unerheblich anzusehen" sei und daher alle der Betriebsstätte zuzuordnenden Personalfunktionen bei der Ergebnisermittlung der Betriebsstätte zu berücksichtigen seien.[2] Gleichwohl dürfte es in der Praxis schon rein faktisch kaum möglich sein, tatsächlich sämtliche Personalfunktionen zu identifizieren. Auch stellt sich die Frage der Konsequenz einer unvollständigen Ermittlung sämtlicher Personalfunktionen, da unbedeutende Personalfunktionen i.d.R. nicht ursächlich für die Zuordnung erheblicher Vermögenswerte sind und damit allenfalls geringen Einfluss auf die betriebsstättenbezogene Einkünftezuordnung haben.

 

Rz. 2935

[Autor/Stand] Geschäftstätigkeit. Der Begriff der Geschäftstätigkeit selbst wird in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV nicht definiert, sondern lediglich anhand einer beispielhaften Aufzählung typischer Geschäftstätigkeiten (Rz. 2939) konkretisiert. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Personalfunktion wird also durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Geschäftstätigkeit ersetzt. In einem allgemeinen Sinne dürfte "Geschäftstätigkeit" als Handeln des Unternehmens im Außenverhältnis (Märkte) sowie im Innenverhältnis (Organisation und Durchführung der Unternehmensprozesse) zu verstehen sein.[4]

Der Begriff der Geschäftstätigkeit wird auch im Zusammenhang mit der sog. Funktionverlagerungsbesteuerung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FVerlV[5] herangezogen. Eine Funktion wird hier als eine Geschäftstätigkeit definiert, "die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden" (Rz. 1205). Dies wird in den VWG Funktionsverlagerung weiter als "Geschäftstätigkeiten, die zur Geschäftsleitung, Forschung und Entwicklung, Materialbeschaffung, Lagerhaltung, Produktion, Verpackung, Vertrieb, Montage, Bearbeitung oder Veredelung von Produkten, Qualitätskontrolle, Finanzierung, Transport, Organisation, Verwaltung, Marketing, Kundendienst usw. gehören" konkretisiert (Rz. 1205).[6] Diese Definition ist zur Konkretisierung der Geschäftstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV gleichwohl nur bedingt geeignet, weil die Geschäftstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV jeweils auf einzelne Zuordnungsgegenstände zu beziehen ist (Rz. 2939), während ihr Gegenstand im Rahmen der Funktionsverlagerungsbesteuerung eine Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben ist. Auch muss eine Geschäftstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV keine Markt- und Gewinnpotentiale schaffen, wie dies im Fall der Funktionsverlagerungsbesteuerung gilt, da Geschäftstätigkeiten i.S.d. BsGaV nicht direkt Gewinne zugeordnet werden.[7]

 

Rz. 2936

[Autor/Stand] Aggregationsgrad der Personalfunktion. Wie kleinteilig die Personalfunktion zu ermitteln ist, ist unklar. Als Anknüpfungspunkte für die Abgrenzung von Personalfunktionen kommen grundsätzlich die Mitarbeiter des Unternehmens, die Zuordnungsgegenstände, die Betriebsstätten sowie zeitliche Kriterien infrage. Dies ist jedoch weder in der BsGaV selbst geregelt, noch geben die Verordnungsbegründung oder die VWG BsGa Hinweise darauf, in welchem Umfang Einzeltätigkeiten zu Personalfunktionen zusammenzufassen sind. Insbesondere ist auch unklar, ob eine (einheitliche) Personalfunktion stets nur von einem Mitarbeiter ausgeübt werden kann, oder ob die Tätigkeiten mehrerer Mitarbeiter eine Personalfunktion bilden können. Da Personalfunktionen aus Aktivitäten des Personals zusammengesetzt werden, ist allerdings davon auszugehen, dass die einzelnen Mitarbeiter nicht die kleinste abgrenzbare Begriffskategorie darstellen.[9] Unabhängig vom Umfang der sachlich zu einer Personalfunktion zusammenzufassenden Geschäftstätigkeiten sind insbesondere die folgenden Aggregationsgrade denkbar (in absteigender Reihenfolge des Umfangs):

  1. Eine Personalfunktion setzt sich aus allen Geschäftstätigkeiten einer Kategorie (z.B. Nutzung) zusammen, die in Bezug auf einen Zuordnungsgegenstand im gesamten Unternehmen ausgeübt werden.
  2. Eine Personalfunktion setzt sich aus allen Geschäftstätigkeiten einer Kategorie (z.B. Nutzung...

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