2 Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Nutzung, der Verwaltung, der Weiterentwicklung, dem Schutz oder der Veräußerung des immateriellen Werts stehen.

 

Rz. 3054

[Autor/Stand] Regelbeispiele. § 6 Abs. 2 Satz 2 BsGaV listet beispielhaft andere Personalfunktionen als die Schaffung bzw. den Erwerb nach § 6 Abs. 1 BsGaV auf, die maßgeblich für die Zuordnung eines materiellen Wirtschaftsguts sein können. § 6 Abs. 2 Satz 2 BsGaV nennt die Nutzung, die Verwaltung, die Weiterentwicklung, den Schutz und die Veräußerung des immateriellen Werts. Diese Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Ausweislich der Verordnungsbegründung soll die Verwaltung eines immateriellen Werts allein im Regelfall nicht ausreichend für eine Zuordnung nach § 6 Abs. 2 BsGaV sein.[2] Sie kann aber zusammen mit anderen Personalfunktionen eine von § 6 Abs. 1 BsGaV abweichende Zuordnung rechtfertigen.[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 62, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.
[3] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 62.

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