2 Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung, Verwaltung oder Veräußerung des betreffenden materiellen Wirtschaftsguts stehen.

 

Rz. 3027

[Autor/Stand] Regelbeispiele. § 5 Abs. 2 Satz 2 BsGaV listet beispielhaft andere Personalfunktionen als die Nutzung auf, die als maßgeblich für die Zuordnung eines materiellen Wirtschaftsguts infrage kommen. Genannt sind hier Personalfunktionen, die mit der Anschaffung, Herstellung, Verwaltung oder Veräußerung des Wirtschaftsguts in Zusammenhang stehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Nach Ansicht der Finanzverwaltung rechtfertigt dabei die Verwaltung allein "im Regelfall" nicht die Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern.[2] Die Verwaltung kann aber zusammen mit anderen Personalfunktionen eine von § 5 Abs. 1 BsGaV abweichende Zuordnung rechtfertigen[3], eine zusammengefasste Beurteilung mehrerer in einer Betriebsstätte ausgeübter Personalfunktionen ist daher möglich. Dies entspricht nicht dem exakten Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 BsGaV („einer [...] anderen Personalfunktion”), führt aber sachlich zu dem richtigen Ergebnis (vgl. zu immateriellen Werten Anm. 3050).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.2, Rz. 80, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 58 f., vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.

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