2 In diesem Fall bestimmt sich der Anteil der Betriebsstätte an den Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens nach dem sich zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres ergebenden Verhältnis der übrigen Passivposten, die der Betriebsstätte indirekt zuzuordnen sind, zu den übrigen Passivposten des Unternehmens.

 

Rz. 3294

[Autor/Stand] Bestimmung des Betriebsstättenanteils. § 15 Abs. 3 Satz 2 BsGaV regelt die Bestimmung des Anteils der Betriebsstätte in den Fällen, in denen mehrere nicht direkt zuordnungsfähige übrige Passivposten vorliegen. Danach bestimmt sich der Anteil der Betriebsstätte nach dem zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres gegebenen Verhältnis der übrigen Passivposten der Betriebsstätte zu den übrigen Passivposten des (gesamten) Unternehmens.[2]

 

Beispiel

Die britische UK-Ltd. hat in Deutschland eine Produktionsbetriebsstätte. Die in der Bilanz der UK-Ltd. ausgewiesenen übrigen Passivposten setzen sich aus verschiedenen Bankdarlehen zusammen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Vermögenswerten stehen. Für diese Bankdarlehen fällt ein jährlicher Zinsaufwand von insgesamt 350 an. Zum 1.1.2017 beträgt die Höhe der Bankdarlehen der UK-Ltd. 3.000 und schwankt während des Jahrs. Zum 31.12.2017 belaufen sich die Bankdarlehen auf 2.800. Der deutschen Produktionsbetriebsstätte sind zum 1.1.2017 nach § 14 Abs. 3 BsGaV 300 der übrigen Passivposten der UK-Ltd. zuzuordnen.

 

Lösung

Da der Produktionsbetriebsstätte nach § 14 Abs. 3 BsGaV indirekt Bankdarlehen zuzuordnen sind, ist der Produktionsbetriebsstätte nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BsGaV auch der entsprechende Teil der Finanzierungsaufwendungen dieser Bankdarlehen zuzuordnen. Zur Aufteilung sind nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BsGaV die der Betriebsstätte zuzuordnenden Bankdarlehen ins Verhältnis zu dem Stand der Gesamtdarlehen der UK-Ltd. am 1.1.2017 zu setzen. Das Verhältnis beträgt 300/3000 = 10 %. Diese Berechnung gilt aus Vereinfachungsgründen für das gesamte laufende Jahr 2017. Der Betriebsstätte sind insoweit Finanzierungsaufwendungen i.H.v. 10 % (35) zuzuordnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.3.1, Rz. 157, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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