a) Einordnung

 

Rz. 687

[Autor/Stand] Unterschiedliche methodische Ansätze. Die Beantwortung der Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall von einer tatsächlichen oder fiktiven Unabhängigkeit der Geschäftspartner und von einer direkten oder indirekten bzw. uneingeschränkten oder eingeschränkten Vergleichbarkeit der Verhältnisse ausgegangen werden muss, bestimmt die Wahl des Verfahrens zur Ermittlung geeigneter Vergleichstatbestände. Für die sachgerechte Bemessung oder Beurteilung von Verrechnungspreisen ist daher zwischen zwei unterschiedlichen methodischen Ansätzen zu differenzieren, nämlich dem tatsächlichen und dem hypothetischen Fremdvergleich.

 

Rz. 688

[Autor/Stand] Tatsächlicher Fremdvergleich. Voraussetzung für den tatsächlichen Fremdvergleich (Fremdvergleich i.e.S.), bei dem es sich um einen "Ist-Ist"-Vergleich unter Verwendung tatsächlich feststellbarer Marktdaten handelt, ist sowohl eine tatsächliche Unabhängigkeit der Geschäftspartner als auch eine (direkte oder indirekte) Vergleichbarkeit der Verhältnisse.

 

Rz. 689

[Autor/Stand] Hypothetischer Fremdvergleich. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Durchführung eines Fremdvergleichs dennoch nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall lässt sich auf den hypothetischen Fremdvergleich (Fremdvergleich i.w.S.) ausweichen, wobei es sich um einen "Ist-Soll"-Vergleich auf der Basis betriebsinterner Werte über Kosten und Leistungen handelt.[4]

 

Rz. 690

[Autor/Stand] Einordnung der Bestimmung von Vergleichsgeschäftsvorfällen nach § 1 Abs. 3 Satz 3. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber lediglich für die Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode nach § 1 Abs. 3 Satz 5, d.h. für die praktische Durchführung des Fremdvergleichs, von der Durchführung eines konkreten Fremdvergleichs aus.[6] Bezogen auf § 1 Abs. 3 Satz 3 ist von einem "am konkreten Geschäft zu vollziehende(n) Fremdvergleich" die Rede.[7] Der Gesetzgeber versteht dies dahingehend, "dass Geschäftsvorfälle voneinander unabhängiger Dritter zum Zeitpunkt von deren Vereinbarung zu ermitteln sind und deren tatsächliche Verhältnisse ebenfalls festzustellen sind, die es dann mit den festgestellten Verhältnissen des zu untersuchenden Geschäftsvorfalles zu vergleichen gilt".[8] Dies ist inhaltlich nichts anderes als die Durchführung eines tatsächlichen bzw. konkreten Fremdvergleichs.

b) Tatsächlicher (konkreter) Fremdvergleich

 

Rz. 691

[Autor/Stand]"Klassischer" Fall des Fremdvergleichs. Der tatsächliche Fremdvergleich,[10] der allgemein als der "klassische" Fall des Fremdvergleichs betrachtet wird, ist nach Ansicht der OECD "die direkteste und verlässlichste Methode für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes"[11] und daher idealerweise für die Beurteilung sämtlicher konzerninternen Liefer- und Leistungsentgelte geeignet. Zur Ermittlung eines quantitativen Vergleichsmaßstabes orientiert sich der tatsächliche Fremdvergleich an tatsächlich feststellbaren Vereinbarungen, die zwischen gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen zur maßgeblichen Zeit getroffen worden sind.

 

Rz. 692

[Autor/Stand] Identität der Vergleichbarkeitsfaktoren als Idealfall. Im Idealfall besteht der einzige Unterschied zwischen Ausgangstatbestand und Vergleichstatbestand im Merkmal gesellschaftsrechtlicher Unabhängigkeit der Geschäftspartner, während alle übrigen, den Leistungstransfer beeinflussenden Faktoren, absolut identisch sind. Grundsätzlich sollte die Ermittlung des Vergleichstatbestandes zeitgleich mit dem festgestellten Ausgangstatbestand erfolgen (vgl. auch Rz. 708 ff.).[13] Außerdem ist bei einem tatsächlichen Fremdvergleich zu beachten, dass die verwendbaren Vergleichstatbestände repräsentativ sein müssen und daher nur dann zu Vergleichszwecken herangezogen werden dürfen, wenn sie über ein bestimmtes "Mindestvolumen" verfügen.[14]

Der tatsächliche Fremdvergleich lässt sich in der Form eines innerbetrieblichen oder eines zwischenbetrieblichen Vergleichs durchführen.

 

Rz. 693

[Autor/Stand] Innerbetrieblicher Fremdvergleich. Ein innerbetrieblicher Vergleich[16] ist immer dann möglich, wenn ein bestimmtes Konzernunternehmen die gleiche Lieferung bzw. Leistung sowohl mit verbundenen als auch mit unverbundenen Geschäftspartnern austauscht. Als Vergleichstatbestand dient dabei das unbeeinflusste Geschäft eines Mitglieds des Unternehmensverbundes mit einem gesellschaftsrechtlich unabhängigen Leistungserbringer bzw. -empfänger. Sind die Voraussetzungen für einen innerbetrieblichen Vergleich gegeben, weil das betrachtete verbundene Unternehmen die gleiche Leistung unter vergleichbaren Bedingungen sowohl für ein verbundenes als auch für ein nicht verbundenes Unternehmen erbringt, bzw. sowohl von einem verbundenen als auch von einem unverbundenen Unternehmen erhält, so stellt diese Art des tatsächlichen Fremdvergleichs die theoretisch exaktere und in der Durchführung zweckmäßigste Verfahrensweise dar. Die besondere Eignung des innerbetrieblichen Vergleichs e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?