... [2] Diese Bandbreite ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. ...

 

Rz. 1017

[Autor/Stand] Abgrenzung zu § 1 Abs. 3a Satz 1. Während § 1 Abs. 3a Satz 1 von einem gleichen Vergleichbarkeitsgrad der Vergleichstransaktionen ausgeht, in denen die Fremdvergleichsbandbreite nicht einzuengen ist, sondern vollständig ausgeschöpft werden kann, betrifft § 1 Abs. 3a Satz 2 die Fälle, in denen der Vergleichbarkeitsgrad unterschiedlich ist. Entsprechend den Empfehlungen der OECD-Leitlinien sollen in den Fällen des § 1 Abs. 3a Satz 2 gewissermaßen vorab die Vergleichstransaktionen und die aus diesen festgestellten Vergleichswerte ausgesondert werden, die einen geringeren Grad an Vergleichbarkeit aufweisen als andere.[2] Allerdings ist gesetzlich nicht bestimmt, welche Anforderungen an einen relativ hohen Grad der Vergleichbarkeit, an einen gleichen Grad der Vergleichbarkeit und an einen geringen bzw. geringeren Grad der Vergleichbarkeit zu stellen sind. Bereits die Feststellung von Vergleichstransaktionen, die einen geringeren Grad an Vergleichbarkeit aufweisen als andere und deshalb ausgeschlossen werden sollten, ist jedenfalls schon angesichts der inhaltlichen Unbestimmtheit problematisch.

 

Rz. 1018

[Autor/Stand] Bandbreiteneinengung bei verbleibenden Unterschieden in der Vergleichbarkeit. Wert- und Preisbandbreiten sind nach § 1 Abs. 3a Satz 2 einzuengen, wenn nach Vornahme von Anpassungsrechnungen gem. § 1 Abs. 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Der Gesetzgeber bezieht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Tz. 3.55 OECD-Leitlinien und verweist bezogen auf § 1 Abs. 3a Satz 1 ausdrücklich auf "viele Situationen"[4]. Offensichtlich geht der Gesetzgeber sowohl für § 1 Abs. 3a Satz 1 als auch für die Altfassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 nicht davon aus, dass es sich um Ausnahmefälle handelt (vgl. Rz. 1006). Entsprechend den Grundsätzen der OECD-Leitlinien sind Fremdvergleichsbandbreiten dann einzuengen, wenn nach Vergleichbarkeitsanpassungen Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben (§ 1 Abs. 3a Satz 2). Die Gesetzesbegründung bezieht sich hier auf Tz. 3.56 OECD-Leitlinien, dass "in einigen Fällen" nicht alle Vergleichstransaktionen einen gleichen Grad an Vergleichbarkeit aufweisen. Insofern mag – anders als dies insbesondere der Betriebsprüfungspraxis entspricht – ein gesetzliches Regel-Ausnahme-Verhältnis eher zugunsten von § 1 Abs. 3a Satz 1 gesetzlich angelegt sein.

 

Rz. 1019

[Autor/Stand] Verfahren zur Einengung von Bandbreiten. Wie die Einengung von Bandbreiten zu erfolgen hat, ist in § 1 Abs. 3a Satz 3 gesetzlich geregelt. Auf Rz. 1021 ff. wird verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/27632 v. 17.3.2021, S. 73.
[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[4] BT-Drucks. 19/27632 v. 17.3.2021, S. 72.
[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024

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