(2) Besteht die Dienstleistung der Bau- und Montagebetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen aus verschiedenen Leistungsbündeln, so sind diese einheitlich zu verrechnen, es sei denn, gesonderte Verrechnungspreise für jedes Leistungsbündel führen im Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3627

[Autor/Stand] Zusammenfassung von Leistungsbündeln. In der Praxis erbringt die Bau- und Montagebetriebsstätte keine einzelne Dienstleistung, sondern ein ganzes Leistungsbündel (z.B. unterschiedliche Gewerke, Bauüberwachung, Projektsteuerung) an das übrige Unternehmen. Nach § 32 Abs. 2 BsGaV sind diese Leistungsbündel als eine einheitliche fiktive Dienstleistung zu verrechnen. Eine getrennte Verrechnung einzelner Dienstleistungsbestandteile hat nur im Ausnahmefall zu erfolgen, wenn sich die entsprechenden Einzelvergütungen oder Vergütungsteile hinsichtlich ihrer Bemessung erheblich voneinander unterscheiden und die gesonderte Verrechnung zu einem Ergebnis führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht, weil besondere Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines einheitlichen Kostenaufschlagssatzes entstehen.[2] Durch die Zusammenfassung von Leistungsbündeln kommt es zu einer Einschränkung des Einzelverrechnungsgrundsatzes. Denn nach dem Fremdvergleichsgrundsatz sind einzelne Leistungsbestandteile grundsätzlich einzeln abzurechnen. Damit steht dem Steuerpflichtigen ein Ermessen zu, ob er das Leistungsbündel als Ganzes oder die einzelnen Leistungsbestandteile abrechnet.[3]

 

Beispiel

Die Bau- und Montagebetriebsstätte eines inländischen Bau- und Montageunternehmens errichtet in Großbritannien ein Gebäude auf der Grundlage von Bauplanungen des übrigen Unternehmens. Entgegen den ursprünglichen Plänen ist ein innovatives und besonders aufwendiges Fundament erforderlich. Die Neuplanung wird im Inland vorgenommen und anschließend von besonders qualifiziertem Personal der Betriebsstätte ausgeführt.

 

Lösung

Nach § 32 Abs. 2 BsGaV sind die mit der Gebäudeerrichtung zusammenhängenden Leistungsbündel einheitlich abzurechnen. Abweichend davon ist im vorliegenden Fall die besonders hochwertige fiktive Dienstleistung "Erstellung des aufwendigen Fundaments" (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV) mit einem gesonderten Kostenaufschlagsatz abzurechnen. Denn diese besondere Leistung unterscheidet sich von den übrigen Leistungen der Bau- und Montagebetriebsstätte und wäre aufgrund ihrer hohen Werthaltigkeit auch zwischen unabhängigen Dritten gesondert abzurechnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.06.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.32.2, Rz. 363, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.326.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge