2 Dies gilt nicht, wenn

  • 1. § 17 anzuwenden ist oder
  • 2. auf Grund der Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte im laufenden Wirtschaftsjahr finanzielle Mittel der Betriebsstätte entstehen, die nachweislich für bestimmte Zwecke im übrigen Unternehmen genutzt werden.
 

Rz. 3330

[Autor/Stand] Nutzung finanzieller Mittel als anzunehmende schuldrechtliche Beziehung. Abweichend von der Grundregelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 BsGaV liegen gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 BsGaV anzunehmende schuldrechtliche Finanzierungsbeziehungen vor, wenn eine Betriebsstätte eine Finanzierungsfunktion für andere Unternehmensteile übernimmt (fiktive Dienstleistung oder fiktive Darlehensgewährung, § 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 BsGaV, Anm. 3351 ff.) oder in einer Betriebsstätte erwirtschaftete Mittel im übrigen Unternehmen genutzt werden (vorübergehende fiktive Darlehensgewährung, § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV). Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV setzt voraus, dass die finanziellen Mittel, die in einer Betriebsstätte entstanden sind (z.B. durch Veräußerung von Anlagevermögen oder Waren), nachweislich im übrigen Unternehmen genutzt werden (z.B. zum Erwerb von Anlagevermögen, das dem übrigen Unternehmen zuzuordnen ist).[2] Nach der zutreffenden Ansicht der Finanzverwaltung ist für die Annahme einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung glaubhaft zu machen, dass voneinander unabhängige Dritte für die (kurzfristige) Überlassung der Liquidität einen Darlehensvertrag geschlossen hätten.[3] Auch eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV setzt voraus, dass das erforderliche Mindestmaß an ökonomischer Relevanz überschritten ist (Anm. 3325). Zur zeitlichen Begrenzung einer fiktiven Darlehensgewährung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV vgl. Anm. 3331.

Für Bankbetriebsstätten gilt für die Gegenausnahme des § 16 Abs. 3 Satz 2 BsGaV ein erweiterter Begriff (§ 19 Abs. 6 BsGaV).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 89.
[3] Vgl. das Beispiel in BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.16.3, Rz. 176, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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