2 Wird eine solche Personalfunktion gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt, so sind die betreffenden Chancen und Risiken der Betriebsstätte zuzuordnen, deren Personalfunktion die größte Bedeutung für diese Chancen und Risiken zukommt.

 

Rz. 3144

[Autor/Stand] Funktionsaufteilung. § 10 Absatz 2 Satz 2 BsGaV regelt die Zuordnung von Chancen und Risiken, die auf einer Personalfunktion beruhen, welche gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird (Anm. 2946). In diesem Fall werden die betreffenden Chancen und Risiken der Betriebsstätte zugeordnet, in der die Personalfunktion mit der größten Bedeutung für die Übernahme der Chancen und Risiken ausgeübt wird. Diese Personalfunktion ist für die Zuordnung dieser Chancen und Risiken maßgeblich i.S.d. § 2 Absatz 4 BsGaV. Der Stpfl. hat die größte Bedeutung zu dokumentieren. Hierbei sollten die Nennung der Anzahl der Personen, die die betreffende Personalfunktion ausüben, sowie die Beschreibung der qualitativen (z.B. Hierarchiestufe) oder quantitativen (z.B. Gehaltssummen) Bedeutung der Funktionsausübung in der jeweiligen Betriebsstätte als ausreichend angesehen werden können.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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