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[Autor/Stand] Aufhebung von § 20 Abs. 3 a.F. als Folge der Abschaffung der Vermögensteuer. Das BVerfG[2] hat in seinem sog. "Vermögensteuerbeschluss" v. 22.6.1995 die Vermögensteuer (zumindest teilweise) für verfassungswidrig erklärt. Als Folge dieses Beschlusses und der fehlenden Einigung über eine verfassungsmäßige Vermögensteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 1997 keine Vermögensteuer mehr erhoben. Die einen "switch over" für den Bereich der Vermögensteuer vorsehende Regelung des § 20 Abs. 3 a.F. war damit obsolet geworden, deren Aufhebung durch das Jahressteuergesetz 1997[3] mit Wirkung zum 1.1.1997 mithin nur konsequent.[4] Dennoch ist es unverständlich, dass der Abs. 3 in § 20 Abs. 1 unverändert angesprochen wird. Dies ist ein weiterer der zahlreichen handwerklichen Mängel des AStG.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017
[3] BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[4] Vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 10.

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