..., wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. ...

 

Rz. 1292

[Autor/Stand] Keine immateriellen Wirtschaftsgüter als Gegenstand der Funktionsverlagerung. Nach § 1 Abs. 3b Satz 2 kommt eine Einzelbewertung der verlagerten Wirtschaftsgüter nur dann in Betracht, wenn keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter verlagert wurden. Die Wirtschaftsgüter, die Gegenstand der Funktionsverlagerung sind, dürfen denach nicht wesentliche Wirtschaftsgüter immaterieller Art sein. Zur Abgrenzung des immateriellen Vermögens vom materiellen Vermögen kann dabei eine Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch angestellt werden, bei der materiell mit "körperlich" und immateriell mit "unkörperlich" gleichgesetzt wird.[2]"Immateriell" sind demnach alle unkörperlichen, d.h. nicht aus Materie bestehenden Werte.[3] Bei Gütern, die aus materiellen und immateriellen Elementen bestehen, ist wie folgt zu unterscheiden: Während Ausgaben für einen immateriellen Wert dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewerts behandelt werden, wenn sie in einem direkten Zusammenhang zur Sachanlage stehen,[4] werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriellen Gegenstand zugerechnet.[5] Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern, die sowohl materielle als auch immaterielle Komponenten aufweisen, ist vornehmlich das wirtschaftliche Interesse entscheidend, d.h. die Wertrelation beider Komponenten und die Fokussierung des Erwerbs auf den materiellen oder immateriellen Gehalt.[6] Immateriell sind etwa dingliche Rechte (z.B. das Erbbaurecht, Nießbrauch) und quasi-dingliche Rechte (z.B. Urheberrecht, Patentrecht, eingetragenes Design, Marken, Konzessionen, Lizenzrechte, Verlagsrechte). Immateriell sind des Weiteren schuldrechtlich gesicherte Positionen (z.B. Miete, Belieferungsrechte, Wettbewerbsverbot). Schließlich gibt es rein wirtschaftliche immaterielle Güter, die nicht durch ein absolutes Recht oder ein bestehendes Rechtsverhältnis abgesichert sind (z.B. Know-How, Rezepte, Kundenkarteien, Geschäftsbeziehungen, sowie Technologie, insb. Software).[7] § 1 Abs. 3b Satz 2 bezieht sich auf immaterielle Wirtschaftsgüter. Es handelt sich dabei um alle unkörperlichen Vermögenswerte, die einen greifbaren Vorteil besitzen, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, die in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und die zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.[8] In der Literatur werden regelmäßig folgende Kategorien unterschieden:[9]

  • marketingbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Marken, Geschmacksmuster, Internet-Domains),
  • technologiebezogene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Erfindungen, Rezepturen, Software),
  • kundenbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Kundenstamm, Auftragsbestand, Firmenkontakte),
  • vertragsbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Lizenzen, Belieferungsrechte, Konzessionen),
  • kunstbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Zeitschriften, Bilder, Schauspiele, Filme).
 

Rz. 1293

[Autor/Stand] Keine sonstigen Vorteile als Gegenstand der Funktionsverlagerung. Nach § 1 Abs. 3b Satz 2 kommt eine Einzelbewertung der verlagerten Wirtschaftsgüter nur dann in Betracht, wenn weder wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. Ist ein sonstiger Vorteil Bestandteil des Transferpakets, kommt die Anwendung von § 1 Abs. 3b Satz 2 aufgrund des insoweit klaren Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.[11] Bezüglich des Begriffs "sonstige Vorteile" wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in Rz. 1169 verwiesen.

 

Rz. 1294

[Autor/Stand] Begrifflichkeit "immaterielle Werte". Augenfällig ist, dass § 1 Abs. 3b Satz 2 auf immaterielle Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile abstellt, während in § 1 Abs. 3c und § 1a von "immateriellen Werten" die Rede. Vor diesem Hintergrund stellen sich Abgrenzungsfragen. Immaterielle Werte sind nach § 1 Abs. 3c Satz 2 Vermögenswerte, die

  • weder materielle Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen noch Finanzanlagen sind,
  • Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen,
  • einer Person eine tatsächliche oder rechtliche Position über diesen Vermögenswert vermitteln können (vgl. Rz. 2690 ff.).

Als Beispiele für immaterielle Werte werden in der Gesetzesbegründung zum AbzStEntModG etwa Patente, Know-How und Handelsgeheimnisse, Warenzeichen, Handelsnamen und Marken, vertragliche Rechte sowie Lizenzen genannt.[13] Konzernsynergien sowie Marktbedingungen kommen dagegen explizit nicht als immaterielle Werte in Betracht, da diese nicht selbständig bewertbar und kontrollierbar sind. Sie sollen als Vergleichbarkeitsfaktoren und damit bei der Bewertung zu berücksichtigen sein.[14] Betont wird außerd...

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