Rz. 135
Gleichordnungs-Konzern statt Über-Unterordnungs-Konzern. Eine Gestaltungsmöglichkeit ist die Etablierung eines Gleichordnungskonzerns anstelle eines Über-Unterordnungs-Konzerns. Die Regelungen zum CbC-Report in § 138a AO sind entsprechend dem Normwortlaut auf einen Konzern mit einer Muttergesellschaft an der Spitze zugeschnitten. Eine natürliche Person oder eine Gesellschaftergruppe als Inhaber des Unternehmens bildet keine konsolidierungspflichtige Einheit. Daher lässt sich durch den Aufbau eines Gleichordnungskonzerns mit mehreren Gesellschaften, die sich auf derselben Stufe befinden (Schwestergesellschaften), und natürlichen Personen an der Spitze die Konzernaufstellungspflichten und damit die Erstellung eines CbC-Reports nach § 138a AO verhindern. Zu beachten sind bei einer solchen Ausgestaltung allerdings die mit dieser Konzernstruktur verbundenen anderweitigen gesellschaftsrechtlichen sowie steuerlichen Probleme bzw. Nachteile (bspw. betreffend die Konzernfinanzierung, Dreiecks-vGA etc.). Insoweit ist stets abzuwägen, in welchem Umfang ein Gleichordnungskonzern benötigt wird.
Rz. 136
Stille Beteiligungen/Unterbeteiligungen/vermögensverwaltende Personengesellschaft. Gestaltungsinstrumente können in diesem Zusammenhang auch atypisch stille Beteiligungen, Unterbeteiligungen oder vermögensverwaltende Personengesellschaften sein. Atypisch stille Beteiligungen oder Unterbeteiligungen sind bspw. für deutsch-steuerliche Zwecke zu berücksichtigen, begründen aber in der Regel keine Beherrschung i.S.d. § 290 HGB.
Rz. 137
Doppel-Konzern-Struktur/Parallel-Konzern. Erscheint ein vollständiger Aufbau eines Gleichordnungskonzerns problematisch, kann die Nutzung der 750-Mio.-Euro-Grenze überlegt werden. Hat der Konzern insgesamt z.B. einen Umsatz in der Größenordnung von 1 Mrd. Euro, genügt es zur Vermeidung einer CbC-Reporting-Verpflichtung, wenn Konzernunternehmen mit einem Umsatzvolumen von z.B. 300 Mio. Euro in einer Parallelstruktur organisiert werden. Der Umsatz der restlichen Konzernunternehmen würde dann nur noch 700 Mio. Euro betragen und die relevante Grenze des § 138a Abs. 1 Satz 1 AO unterschreiten. Eine solche Struktur kann je nach gesellschaftsrechtlicher Ausgangslage bspw. durch Abspaltung umgesetzt werden.
Rz. 138
Beispiel. Ist z.B. eine Familie mittelbar an 100 Kapitalgesellschaften zu jeweils 100 % beteiligt und ist dies über eine Holding strukturiert, so liegt ein Konzern vor. Bei Überschreiten der 750-Mio.-Euro-Grenze wird eine Verpflichtung zur Einreichung des CbC-Reportings begründet. Verfügt die Familie demgegenüber über z.B. drei Holdinggesellschaften, die an den Konzernunternehmen zu jeweils einem Drittel beteiligt sind, ist keine der Holdinggesellschaften beherrschend. Ein CbC-Reporting ist nicht zu erstellen. Die oben beschriebenen potentiellen steuerlichen Nachteile eines Gleichordnungskonzerns (Konzernfinanzierung, Dreiecks-vGA etc.) dürften hier deutlich geringer ausfallen, da aufgrund der Beteiligungsquote von z.B. einem Drittel die relevanten Grenzen für Schachtelbeteiligungen jedenfalls überschritten sind. Die erhöhte Komplexität einer solchen Struktur lässt sich allerdings nicht vermeiden.