2 Nicht maßgeblich sind insbesondere Personalfunktionen, die bezogen auf den Zuordnungsgegenstand

  • 1. lediglich unterstützenden Charakter haben oder
  • 2. ausschließlich die allgemeine Geschäftspolitik des Unternehmens betreffen.
 

Rz. 2951

[Autor/Stand] Regelbeispiele für nicht maßgebliche Personalfunktionen. § 2 Abs. 5 Satz 2 BsGaV enthält eine Negativabgrenzung zu den maßgeblichen Personalfunktionen. Danach sind zunächst solche Personalfunktionen im Allgemeinen[2] nicht maßgeblich, die im Hinblick auf den Zuordnungsgegenstand nur unterstützenden Charakter haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BsGaV). Dies entspricht auch der Wertung im OECD-Betriebsstättenbericht, dem zufolge Hilfsfunktionen ("support or ancillary functions") für die Zuordnung von Vermögenswerten und/oder Risiken ohne Bedeutung sind.[3] Darüber hinaus sind nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BsGaV auch solche Personalfunktionen im Allgemeinen nicht maßgeblich für die Zuordnung von Vermögenswerten, die sich auf die allgemeine Geschäftspolitik des Unternehmens beziehen (sog. Strategiefunktionen), da diese i.d.R. keine konkreten Bezüge zur Zuordnung eines Vermögenswerts aufweisen.[4] Tz. 2.2.5 VWG BsGa führt als weitere grundsätzlich nicht maßgebliche Personalfunktionen diejenigen auf, die "lediglich formal von Personal einer Betriebsstätte ausgeübt werden."[5] Eine solche lediglich formale Ausübung liegt z.B. vor, wenn ein Projekt in einer Betriebsstätte durchgeführt werden soll und in dieser auch geplant wird, die Entscheidung über das Projekt aber auf der Grundlage der Vorbereitung durch die Betriebsstätte durch den Vorstand des Unternehmens in der Geschäftsleitungsbetriebsstätte selbst erfolgt. Die Entscheidung über das Projekt in der Geschäftsleitungsbetriebsstätte ist in diesem Fall als lediglich formale Entscheidung einzuordnen, während die maßgeblichen Personalfunktionen in der Planung und operativen Umsetzung in der Betriebsstätte bestehen, der das Projekt samt der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen folglich zuzurechnen ist.[6]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 49, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.
[3] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/45689524.pdf, Teil I, Rz. 62.
[4] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 49.
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.5, Rz. 40, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[6] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.5, Rz. 40, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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