3 Der Anteil der Betriebsstätte an den Finanzierungsaufwendungen ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3295

[Autor/Stand] Fremdvergleich. § 15 Abs. 3 Satz 3 BsGaV enthält eine Öffnungsklausel. Danach hat die indirekte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen einen Vorrang vor der direkten Zuordnung, wenn die indirekte Zuordnung im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Letzteres setzt einen Drittvergleich mit dem Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital bei unabhängigen Unternehmen voraus. Angesichts des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit wären jedoch solche Drittvergleiche mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. In diesem Zusammenhang sollte jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eigenständige Gesellschaften zum Vergleich herangezogen werden, da Vergleichsdaten für Niederlassungen und deren Kapitalstruktur regelmäßig nicht vorhanden sind.[2] Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 BsGaV ist auch in den Fällen einer unterjährigen Anpassung des Dotationskapitals nach § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 5 BsGaV anzuwenden.[3]

 

Beispiel

Die französische M-SA hat in Deutschland eine Produktionsbetriebsstätte. Zum 1.1.2017 sind der Produktionsbetriebsstätte nach § 14 Abs. 3 BsGaV übrige Passivposten der M-SA i.H.v. 500 zuzuordnen. Zum 1.7.2017 erfolgt eine Anpassung des Dotationskapitals der Betriebsstätte, welche zur Folge hat, dass der Betriebsstätte keine übrigen Passivposten der M-SA zugeordnet werden können. Die Finanzierungsaufwendungen für die übrigen Passivposten der M-SA betragen 400, die Quote nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BsGaV beträgt zum 1.1.2017 10 %.

 

Lösung

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BsGaV sind der Betriebsstätte die Finanzierungsaufwendungen für die nach § 14 Abs. 3 BsGaV zuzuordnenden übrigen Passivposten der M-SA zuzuordnen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BsGaV wären der Betriebsstätte Finanzierungsaufwendungen i.H.v. 10 % von 400 zuzuordnen. Da der Betriebsstätte nur für sechs Monate übrige Passivposten zugeordnet werden können, sind der Betriebsstätte nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BsGaV entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz auch nur die anteiligen Finanzierungsaufwendungen für sechs Monate (1/2 von 40 = 20) zuzuordnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.3.1, Rz. 158, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.177.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge