... sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen.

a) Vorbemerkung

 

Rz. 563

[Autor/Stand] Kriterienkatalog. Die nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zu bestimmenden Verhältnisse des zu beurteilenden konzerninternen Geschäftsvorfalls bilden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 den Maßstab für die Beurteilung der Vergleichbarkeit des zu untersuchenden Geschäftsvorfalls mit Vergleichsgeschäftsvorfällen. Es handelt sich mithin um Kriterien bzw. Faktoren, die (i) bezogen auf die zu beurteilende Geschäftsbeziehung zu identifizieren, (ii) bezogen auf potenzielle Referenz- bzw. Vergleichstransaktionen zu identifizieren und (iii) auf ihre Vergleichbarkeit hin zu beurteilen sind. Aus der Rspr.[2], den OECD-Leitlinien[3] und den Verlautbarungen der Finanzverwaltung[4] lassen sich brauchbare Hinweise für die Ausgestaltung eines Kriterienkataloges für die Vergleichbarkeit der Verhältnisse bei der Ermittlung von Fremdpreisen ableiten. Danach ist eine Vergleichbarkeit immer dann gegeben, wenn sich die Vergleichstatbestände nach ihrer Art, ihren Merkmalen, ihrem Umfang und den maßgeblichen Markt- bzw. Branchenverhältnissen entsprechen. Konkretisiert man diese eher allgemeine Feststellung, so sind in Anlehnung an Rz. 3.19 VWG VP, der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 Satz 1[5] sowie Tz. 1.36 ff. und 1.42 ff. OECD-Leitlinien insbesondere folgende Faktoren für die Vergleichbarkeitsprüfung heranzuziehen und bezogen auf den konzerninternen Geschäftsvorfall nach § 1 Abs. 3 Satz 1 festzustellen:[6]

  • die Produkteigenschaften übertragener oder überlassener Vermögenswerte oder erbrachter Dienstleistungen;
  • die von den einzelnen am Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen ausgeübten Funktionen unter Berücksichtigung der genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken, einschließlich (i) der Zusammenhänge zwischen diesen Funktionen und der allgemeinen Wertschöpfung der multinationalen Unternehmensgruppe, der die Beteiligten angehören, (ii) der Begleitumstände des Geschäftsvorfalls und (iii) der branchenüblichen Gepflogenheiten (Funktions- und Risikoanalyse);
  • die vertraglichen Bedingungen, die dem Geschäftsvorfall zugrunde liegen, soweit diese dem tatsächlichen Verhalten der an dem jeweiligen Geschäftsvorfall Beteiligten entsprechen;
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse der an dem Geschäftsvorfall Beteiligten und die Verhältnisse des für den Geschäftsvorfall relevanten Marktes, einschließlich Standortvorteilen sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen und
  • die von den an dem Geschäftsvorfall Beteiligten verfolgten Geschäftsstrategien.
 

Rz. 564

[Autor/Stand] Weitere Bestimmungsfaktoren der Vergleichbarkeit. Nach Tz. 1.159–1.193 der OECD-Leitlinien sind ferner folgende Bestimmungsfaktoren in die Vergleichbarkeitsanalyse einzubeziehen:[8]

  1. Standortvorteile und andere lokale Marktbedingungen,
  2. die qualifizierte und eingearbeitete Belegschaft;
  3. Synergieeffekte.

b) Produkteigenschaften von Waren und Dienstleistungen

 

Rz. 565

[Autor/Stand] Art, Menge, Qualität. Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit und bedarf daher auch keiner näheren Erläuterung, wenn festgestellt wird, dass Art, Menge und Qualität einer Lieferung oder Leistung letztlich den zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbarten Preis bestimmen.[10] Daher ist ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Preis nur dann als Fremdpreis tauglich, wenn es sich bei dem Geschäft zwischen verbundenen Unternehmen um eine gleiche oder zumindest ähnliche Lieferung oder Leistung handelt bzw. sich ergebende Unterschiede durch einfache Anpassungsrechnungen quantifizieren und eliminieren lassen.

 

Rz. 566

[Autor/Stand] Vergleichbarkeit im Lieferbereich. Die Vergleichbarkeit im Lieferbereich selbst stellt die Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Vergleichs dar. Handelt es sich um vertretbare Waren, wie z.B. Rohöl, Walzstahl einer bestimmten Qualitätskategorie oder Orangensaftkonzentrat einer bestimmten Klassifikation, so ist eine Vergleichbarkeit der Liefer- und Leistungsgegenstände relativ problemlos festzustellen, da die Liefergegenstände physisch gleich sind. Vorstehend genannte Beispiele stellen allerdings eher die Ausnahme dar. Im Lieferbereich hängt die Vergleichbarkeit entscheidend von Art, Qualität, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Liefervolumen der zu vergleichenden Gegenstände ab; vielfach spielen Nebenleistungen wie Kundendienst, Lieferbereitschaft, Ersatzteilwesen oder Garantiezusagen eine die Vergleichbarkeit beeinflussende Rolle.

 

Rz. 567

[Autor/Stand] Vergleichbarkeit im Dienstleistungsbereich. Im Dienstleistungsbereich stellen der Spezialisierungsgrad und die fachliche Qualifikation des Leistungserbringers leistungsdeterminierende Faktoren dar, die sich einer genauen Erfassung und Quantifizierung entziehen. Ein zusätzliches Problem besteht im Dienstleistungsbereich darin, dass die meisten Dienstleistungsarten nicht standardisierbar sind, sondern auf die individuellen betrieblichen Gegebenheiten und Erfordernisse des leistungsempfangenden Unt...

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