Rz. 114
[Autor/Stand] Zweifel an der Gläubigereigenschaft und damit Antragsberechtigung einer ausländischen Personengesellschaft. Sehr zweifelhaft ist die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft Gläubigerin i.S.d. § 50d und damit antragsberechtigt ist. Nach dem Urteil des FG Köln[2] fällt eine Personengesellschaft in den persönlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2, wenn die Vergütungen dieser steuerlich zuzurechnen sind oder sie in den persönlichen Anwendungsbereich des DBA fällt.[3] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist § 50d Abs. 1 und 2 hingegen auf ausländische Personengesellschaften grundsätzlich nicht anwendbar, so dass hiernach ausländische Personengesellschaften die bspw. nach einem DBA zu gewährende Entlastung von Abzugsteuern nicht beanspruchen können. Abkommensberechtigt sind dann nach Auffassung der Finanzverwaltung vielmehr die Gesellschafter der Personengesellschaften, wenn sie im anderen Vertragsstaat ansässig sind.[4] Unbeschadet des Grundsatzes, dass Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt sind, ist hingegen auch nach Auffassung der Finanzverwaltung nur der Personengesellschaft und nicht deren Gesellschaftern die Entlastung von Abzugsteuern (§ 50d Abs. 1–6) zu gewähren, wenn die Einkünfte nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats der Personengesellschaft als Einkünfte einer ansässigen Person zugerechnet werden.[5]
Rz. 115
[Autor/Stand] Handhabung durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung lässt allerdings eine Ausnahme aus Vereinfachungsgründen insoweit zu, als ein Antrag einer Personengesellschaft als Sammelantrag gestellt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die einzelnen Gesellschafter aufgrund eines DBA Anspruch auf Entlastung haben.[7]
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