...; die diesen Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit dies möglich ist. ...

 

Rz. 697

[Autor/Stand] Entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 1. Für die Bestimmung der Verhältnisse bezogen der Geschäftsvorfälle zwischen fremden Dritten und mit fremden Dritten im Hinblick auf die wesentlichen Vergleichbarkeitskriterien wird auf Rz. 563 ff. verwiesen.

 

Rz. 698

[Autor/Stand] Tatsächliche Verhältnisse allenfalls bei internen Vergleichstransaktionen feststellbar. Die entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 1 bedeutet, dass nicht die rein rechtlichen Verhältnisse entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu bestimmen wären, sondern dass die Verhältnisse entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gehalt, d.h. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, maßgeblich sind (vgl. Rz. 596 ff.). Bezogen auf die entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 2 bedeutet dies, dass bezogen auf Fremdgeschäftsvorfälle die von dem jeweiligen unverbundenen Transaktionspartner tatsächlich ausgeübten Funktionen, die tatsächlich getragenen Risiken und die tatsächlich eingesetzten Vermögenswerte zu bestimmen wären. § 1 Abs. 3 Satz 3 schränkt dies mit "soweit dies möglich ist" auf Fälle ein, in denen dies möglich ist. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass in Fällen, in denen keine vergleichbaren Geschäftsvorfälle festgestellt oder nachgewiesen werden können, "insbesondere ein "Nachdenken" erforderlich [ist], wie fremde Dritte den betreffenden Geschäftsvorfall behandelt hätten",[3] führt dies nicht dazu, dass die tatsächlichen Verhältnisse durch Sinnieren zu bestimmen sind. Naturgemäß gehen die Auffassungen bei dem, wie fremde Dritte einen bestimmten Geschäftsvorfall behandelt hätten, zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung je nach konkreter Sachverhaltsgestaltung und Interessenslage bisweilen deutlich auseinander. § 1 Abs. 3 Satz 3 setzt demgegenüber – wie auch die Bestimmung der tatsächlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Geschäftsvorfalls nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 – objektiv nachprüfbare Informationen und zugängliche Erkenntnisquellen voraus. Praktisch vorstellbar ist dies allenfalls für Fälle, in denen Vergleichstransaktionen und Vergleichswerte mittels innerbetrieblichen Fremdvergleichs (vgl. Rz. 693 u. Rz. 683) bestimmt werden können. Nur in diesen Fällen sind – über die Beteiligung an dem Vergleichstatbestand – die vertraglichen und sonstigen Verhältnisse zugänglich und es bestehen Erkenntnisse über eine ggf. abweichende tatsächliche Durchführung. In sämtlichen Fällen, in denen externe Vergleichswerte herangezogen werden, sind solche Informationen üblicherweise nicht vorhanden, weil sie nicht öffentlich zugänglich sind. Im Einzelnen wird auf Rz. 684 u. Rz. 730 verwiesen. Insofern sollte die Unmöglichkeit, in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 die tatsächlichen Verhältnisse entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gehalt bestimmen zu können, den Regel- und nicht den Ausnahmefall darstellen.

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[3] BT-Drucks. 19/27632 v. 17.3.2021, S. 70.

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