a) Vorbemerkung

 

Rz. 3201

[Autor/Stand] Konzeptionelle Grundlagen. Nach der BsGaV wird zunächst das Dotationskapital ermittelt, welches der Betriebsstätte zuzuordnen ist. Anschließend werden die übrigen Passivposten als Residualgröße zugeordnet. Darüber hinaus unterscheidet die BsGaV bei der Bestimmung des Dotationskapitals zwischen inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen. Während bei inländischen Betriebsstätten das Dotationskapital nach der Kapitalaufteilungsmethode zu bestimmen ist, ist das Dotationskapital von ausländischen Betriebsstätten nach der Mindestkapitalaufteilungsmethode zu ermitteln. Dadurch soll inländischen Betriebsstätten ein möglichst hohes und ausländischen Betriebsstätten ein möglichst niedriges Dotationskapital zugeordnet werden. Im Ergebnis soll der Fremdkapitalanteil und der Zinsabzug im Inland minimiert und dem ausländischen Unternehmensteil zugewiesen werden.[2] Dadurch soll auch die Anwendung der Zinsschranke gem. § 4h EStG, die mangels Anerkennung von fiktiven Darlehensbeziehungen zwischen dem übrigen Unternehmen und der Betriebsstätte nicht einschlägig ist (Anm. 3231), ersetzt werden.

 

Rz. 3202

[Autor/Stand] Keine Vereinbarkeit mit dem AOA. Die Unterscheidung zwischen Inbound- und Outbound-Fällen bei der Bestimmung des Dotationskapitals steht nicht im Einklang mit dem AOA.[4] Zwar kann auch im Outbound-Fall ein Dotationskapital nach der Kapitalaufteilungsmethode bestimmt werden (Anm. 3234), jedoch soll das nur im Ausnahmefall möglich sein.[5] Zudem wird dem Unternehmen in diesem Fall die Nachweispflicht auferlegt. Sollte ferner ein ausländischer Staat ähnlich verfahren, sind Aufteilungskonflikte vorprogrammiert. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Einigungsbereich bei der Bestimmung des Dotationskapitals für die beteiligten Staaten existiert.[6] Schließlich ist die Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn sie setzt die Bestimmung der Fremdvergleichspreise der Vermögenswerte sowohl der Betriebsstätte als auch des gesamten Unternehmens voraus.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Endres/Oestreicher/van der Ham, PIStB 2014, 303 (304); Haverkamp, IStR 2017, 33 (36).
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[4] Vgl. Kelterborn/Konken, BB 2017, 2847 (2849).
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.2, Rz. 146, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[6] Vgl. Heinsen, DB 2017, 85 (87).

b) Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen (§ 12 BsGaV)

aa) Kapitalaufteilungsmethode (Abs. 1)

(1) Einer inländischen Betriebsstätte eines nach ausländischem Recht buchführungspflichtigen oder tatsächlich Bücher führenden, ausländischen Unternehmens ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres derjenige Anteil am Eigenkapital des Unternehmens zuzuordnen, der ihrem Anteil an den Vermögenswerten sowie den Chancen und Risiken im Verhältnis zum übrigen Unternehmen entspricht (Kapitalaufteilungsmethode).

 

Rz. 3203

[Autor/Stand] Funktions- und risikobezogene Kapitalaufteilungsmethode. Nach § 12 Abs. 1 BsGaV ist einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens zu Beginn eines Wirtschaftsjahrs ein Dotationskapital nach der funktions- und risikobezogenen Kapitalaufteilungsmethode zuzuordnen. Danach ist das Dotationskapital nach Maßgabe der der inländischen Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte sowie der ihr zuzuordnenden Chancen und Risiken zu bestimmen.[2] Chancen und Risiken sind allerdings in der Regel nicht bilanzierungsfähig. Infolgedessen ist praktisch auf das Verhältnis der Vermögenswerte der inländischen Betriebsstätte zu den Vermögenswerten des Gesamtunternehmens abzustellen. Maßgeblich sind die Vermögenswerte zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Zur Ermittlung des Dotationskapitals wird die Kapitalquote der Betriebsstätte auf das festzustellende Eigenkapital des ausländischen Unternehmens angewandt. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Zuordnung von (höheren) Verbindlichkeiten der Betriebsstätte ein höherer Zinsaufwand zugewiesen wird.[3] Diese Vorgehensweise soll auch die Anwendung der Zinsschranke gem. § 4h EStG ersetzen, die mangels Anerkennung von fiktiven Darlehensbeziehungen zwischen dem übrigen Unternehmen und der Betriebsstätte nicht einschlägig ist. Im Ergebnis begrenzt die Kapitalaufteilungsmethode den einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnenden Zinsaufwand. Diese Vorgehensweise lässt sich anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen:

 

Beispiel

Am 1.1.2017 weist die Handelsbilanz der niederländischen M-BV Aktiva von 2.000 aus; davon entfallen auf die inländische Betriebsstätte 500. Die Passiva von M-BV setzt sich aus zwei Bankdarlehen i.H.v. jeweils 500 sowie Eigenkapital i.H.v. 1.000 zusammen. Die M-BV hat keine nennenswerten Rückstellungen gebildet. Ferner sind keine immateriellen Werte vorhanden.

 

Lösung

Die Kapitalquote der inländischen Betriebsstätte beträgt 25 % (d.h. 500/2.000). Nach Maßgabe...

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