(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Zuordnung von Vermögenswerten nach den §§ 6 bis 8.
Rz. 3610
[Autor/Stand] Zuordnung anderer Vermögenswerte. Nach § 31 Abs. 3 BsGaV gelten die Grundsätze des § 31 Abs. 1 und 2 BsGaV, wonach allein die Nutzung nicht für eine Zuordnung eines Vermögenswerts zur Bau- und Montagebetriebsstätte ausreicht, auch für die Zuordnung von allen anderen Vermögenswerten, damit insbesondere auch immateriellen Vermögenswerten.[2] Werden immaterielle Vermögenswerte des Bau- und Montageunternehmens durch die Bau- und Montagebetriebsstätte genutzt (z.B. Patente, Know-how oder Marken), gelten diese regelmäßig als der Bau- und Montagebetriebsstätte unentgeltlich beigestellt (Anm. 3609).[3]
Beispiel
Ein inländisches Bau- und Montageunternehmen hat in Frankreich eine Bau- und Montagebetriebsstätte. Die Bau- und Montagebetriebsstätte nutzt ein Patent, welches vom übrigen Unternehmen selbst geschaffen wurde und bei verschiedenen Projekten eingesetzt wird, zur Durchführung des Projekts. Die Bau- und Montagebetriebsstätte übt keine Personalfunktionen hinsichtlich der Schaffung, Veräußerung oder Verwertung des Patents aus.
Lösung
Das Patent ist ein immaterieller Vermögenswert. Nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BsGaV ist das Patent dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. Es gilt der Bau- und Montagebetriebsstätte nach § 31 Abs. 2 BsGaV als unentgeltlich beigestellt. Es erfolgt keine fiktive Lizenzierung des Patents.
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