3 Ändert sich die Nutzung häufig, so ist ein materielles Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuordnen, für deren Geschäftstätigkeit es überwiegend genutzt wird.

 

Rz. 3024

[Autor/Stand] Nutzung durch mehrere Betriebsstätten. Bei häufiger Nutzungsänderung eines materiellen Wirtschaftsguts ist dieses der überwiegend nutzenden Betriebsstätte zuzuordnen. Die Nutzung durch andere Betriebsstätten ist jeweils als anzunehmende schuldrechtliche Beziehung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BsGaV (fiktive Nutzungsüberlassung, Anm. 3325 ) zu berücksichtigen.[2] § 5 Abs. 1 Satz 3 BsGaV trägt der Tatsache Rechnung, dass auch zwischen unabhängigen Dritten zwischenzeitliche Nutzungen möglich sind, ohne dass es stets zu einem Eigentumsübergang i.S. einer Veräußerung kommen muss. Eine "häufige" Nutzungsänderung soll nach Tz. 2.5.1 VWG BsGa dann vorliegen, wenn die Nutzung mehr als zweimal innerhalb eines Kalenderjahrs zwischen verschiedenen Betriebsstätten wechselt.[3] Dies ist auf der Grundlage einer Prognose über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu beurteilen.[4] Im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 BsGaV tritt die Bedeutung der Nutzung daher im Vergleich zu anderen Personalfunktionen zurück (vgl. das Beispiel in Anm. 3029).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.1, Rz. 79, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.1, Rz. 79, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.1, Rz. 79, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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