Rz. 10

[Autor/Stand] Billigkeitsgrenze. Durch das StMBG[2] wurde in § 7 Abs. 6 a.F. ein Satz 2 angefügt, durch den eine dem § 9 a.F. abgeschaute Billigkeitsgrenze eingeführt wurde. Gleichzeitig entfiel das vorher in Satz 1 enthaltene Erfordernis des Überwiegens der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Im UntStFG[3] wurde in § 7 Abs. 6 Satz 1 a.F. die dort genannte Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf 1 v.H. herabgesetzt. Gleichzeitig wurde ein Satz 3 angefügt, durch den die untere Beteiligungsgrenze völlig aufgehoben wird, wenn die ausländische Zwischengesellschaft fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die den Einkünften aus Kapitalanlagecharakter zuzuordnen sind. Erzielt die ausländische Zwischengesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus Kapitalanlagen, so löst auch eine Beteiligung von weniger als 1 v.H. die Hinzurechnungsbesteuerung aus. Damit werden Mini-Beteiligungen noch einmal steuerlich benachteiligt. Fraglich ist außerdem, ob eine mittelbare Beteiligung von 1 v.H. bzw. von unter 1 v.H. die Zurechnung gem. § 14 Abs. 1 a.F. auslöst.[4] Ferner wurde ein neuer Abs. 7 geschaffen, der das Konkurrenzproblem zwischen §§ 7 ff. und dem durch das InvStG später abgelösten AuslInvestmG lösen sollte.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[2] StMBG v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 = BStBl. I 1994, 50.
[3] UntStF v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858 = BStBl. I 2002, 35.
[4] Vgl. Rättig/Protzen, IStR 2002, 123 (124).

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