Rz. 3547

[Autor/Stand] Ausgleich der Hilfs- und Nebenrechnung. § 25 Abs. 4 BsGaV stellt klar, dass beim Ausweis eines niedrigeren Dotationskapitals als nach § 25 Abs. 2 BsGaV vorgesehen eine entsprechende Kürzung der nach § 25 Abs. 1 BsGaV zugeordneten Vermögenswerte vorzunehmen ist. Die Anpassung nach § 25 Abs. 4 BsGaV hat somit immer dann zu erfolgen, wenn unter Anwendung von § 25 Abs. 3 BsGaV nachgewiesen wurde, dass ein niedrigeres Dotationskapital der inländischen Versicherungsbetriebsstätte dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Um in diesem Fall eine ausgeglichene Hilfs- und Nebenrechnung zu erhalten, sind die Vermögenswerte auf der Aktivseite zu kürzen. Wie die Kürzung zu erfolgen hat, ist weder in der BsGaV noch in den VWG BsGa geregelt. Da die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens jedoch nach § 25 Abs. 1 BsGaV zum Großteil indirekt über einen Aufteilungsschlüssel zugeordnet werden, sollte dies auch für die Kürzung der Vermögenswerte nach § 25 Abs. 3 BsGaV gelten. Der Anteil der inländischen Versicherungsbetriebsstätte an den gesamten nach § 25 Abs. 1 BsGaV indirekt zuzuordnenden Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens ist somit in Höhe der Differenz zwischen dem Dotationskapital nach § 25 Abs. 1 BsGaV und nach § 25 Abs. 3 BsGaV zu kürzen. Wenngleich ein entsprechender Verweis auf § 25 Abs. 5 BsGaV fehlt, ist § 25 Abs. 4 BsGaV auch dann anzuwenden, wenn das Dotationskapital der inländischen Versicherungsbetriebsstätte unterjährig nach § 25 Abs. 5 BsGaV angepasst wird. Je nachdem, ob eine Erhöhung oder Verringerung des Dotationskapitals vorgenommen wird, sind der inländischen Versicherungsbetriebsstätte zusätzliche Vermögenswerte zuzuordnen oder diese anteilig zu kürzen. Allerdings ist zu beachten, dass – insbesondere bei Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV, die das Dotationskapital unabhängig vom Funktions- und Risikoprofil der Versicherungsbetriebsstätte festlegt – die Zuordnung der Vermögenswerte nicht mehr der Ausübung der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion folgt und damit § 24 Abs. 2 BsGaV widerspricht (siehe hierzu auch Anm. 3551).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019

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