(4)   1 Im Fall des § 36 Absatz 3 ist im Hinblick auf die Funktions- und Risikoanalyse für die Bestimmung der Einkünfte der Förderbetriebsstätte zu beachten, dass das Explorationsrecht der Förderbetriebsstätte zuzuordnen ist. 2 Dies gilt, solange der Staat, in dem die Förderbetriebsstätte liegt, von einer Zuordnung des Explorationsrechts zur Förderbetriebsstätte ausgeht.

 

Rz. 3724

[Autor/Stand] Zurechnung der Einkünfte im Ausnahmefall. § 37 Abs. 4 BsGaV sieht für den Fall, dass das Explorationsrecht nachweislich durch den anderen Staat der Förderbetriebsstätte zugeordnet wird, eine entsprechende Berücksichtigung der Ausnahme gem. § 36 Abs. 3 BsGaV in der Funktions- und Risikoanalyse für die Bestimmung der Einkünfte der Förderbetriebsstätte vor. In diesem Fall gilt die Förderbetriebsstätte nicht als bloßer fiktiver Dienstleistungserbringer für das übrige Unternehmen. Vielmehr übt die Förderbetriebsstätte als Eigentümer des Explorationsrechts wesentliche Unternehmensfunktionen (z.B. Vertrieb/Verwertung der geförderten Bodenschätze) aus und trägt eigene Risiken (z.B. Förderrisiko).[2] Infolgedessen steht der Förderbetriebsstätte eine höhere Vergütung als die eines reinen Routineunternehmens zu. Mangels ausdrücklicher Sonderregelung sollten die Regelungen für Bau- und Montagebetriebsstätten entsprechend angewendet werden. Danach ist der Verrechnungspreis für die anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach einer Gewinnaufteilungsmethode zu bestimmen.[3] Insoweit wäre der aus der Fördertätigkeit resultierende Gewinn zwischen der Förderbetriebsstätte und dem übrigen Unternehmen aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel kann nach Maßgabe der in der Förderbetriebsstätte und in dem übrigen Unternehmen angefallenen Kosten bestimmt werden (Anm. 3633 ff.). Diese Einkünfteermittlung ist gem. § 37 Abs. 4 Satz 2 BsGaV beizubehalten, solange der Staat, in dem die Förderbetriebsstätte liegt, von der Zuordnung des Explorationsrechts zur Förderbetriebsstätte ausgeht und dies bei der Ermittlung der Einkünfte der Förderbetriebsstätte entsprechend berücksichtigt wird.[4]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 136, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48.
[3] Vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.418.
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.37.4, Rz. 415, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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