Rz. 62

[Autor/Stand] Treaty Override. Es stellt sich die Frage, ob sich aufgrund des Fortbestands des Quellensteuerabzugs gem. Abs. 1 Satz 1 ungeachtet einer Steuerfreistellung oder -reduzierung durch ein DBA das Problem eines Treaty Override ergibt. Ungeachtet dessen, dass ein solches Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig ist,[2] liegt ein solches auch nicht vor. Denn im Ergebnis steht Abs. 1 Satz 1 der vom DBA vorgesehenen Rechtsfolge nicht entgegen. Das nationale Gesetz sieht nur einen besonderen Verfahrensweg vor. So gesehen wird das DBA nicht "überschrieben".[3]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[3] So auch Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 3; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 79; a.A. Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht4, Rz. 6.304.

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