Rz. 62
[Autor/Stand] Treaty Override. Es stellt sich die Frage, ob sich aufgrund des Fortbestands des Quellensteuerabzugs gem. Abs. 1 Satz 1 ungeachtet einer Steuerfreistellung oder -reduzierung durch ein DBA das Problem eines Treaty Override ergibt. Ungeachtet dessen, dass ein solches Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig ist,[2] liegt ein solches auch nicht vor. Denn im Ergebnis steht Abs. 1 Satz 1 der vom DBA vorgesehenen Rechtsfolge nicht entgegen. Das nationale Gesetz sieht nur einen besonderen Verfahrensweg vor. So gesehen wird das DBA nicht "überschrieben".[3]
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