Rz. 307

[Autor/Stand] Geringe Bedeutung. Die Abzugsmöglichkeit nach § 34 c Abs. 3 besteht nur, soweit die ausländische Steuer vom Einkommen der deutschen Einkommensteuer nicht entspricht. Betrachtet man die Abgrenzung der Einkommensteuern von den übrigen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Steuern, so wird augenfällig, dass für den Steuerabzug nach § 34 c Abs. 3 kaum Anwendungsfälle verbleiben. In der Gesetzesbegründung sind nicht näher bezeichnete Schedulensteuern erwähnt, auf die § 34 c Abs. 3 anwendbar sein soll.[2] Im Schrifttum ist von einer Auffangfunktion die Rede[3], die dem § 34 c Abs. 3 zukommen soll. Unter Schedulensteuern versteht man Personalsteuern, die von bestimmten Einkunftsquellen als Teilsteuern und nicht nach Maßgabe des Gesamteinkommens erhoben werden. Zu denken ist etwa an Quellensteuern auf Arbeitseinkünfte, die bestimmte Commonwealth-Organisationen erheben (und behalten) dürfen, weil die Einkünfte im Rahmen etwa der britischen Besteuerung nicht erfasst werden. Entsprechendes würde auch für eine der Abgeltungsteuer entsprechende ausländische Steuer gelten.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. BT-Drucks. 8/3648 v. 8.2.1980, 21; vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 5 f.
[3] Krabbe, BB 1980, 1146; Wied in Blümich, § 34 c EStG Rz. 89.

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