(4) Dienstleistungen, die im übrigen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bau- und Montagevertrag des Bau- und Montageunternehmens erbracht werden, gelten auch dann nicht als gegenüber der Bau- und Montagebetriebsstätte erbracht, wenn sie im Zusammenhang mit der Dienstleistung der Bau- und Montagebetriebsstätte stehen.

 

Rz. 3630

[Autor/Stand] Leistungen des übrigen Unternehmens. Werden Leistungsbeiträge im übrigen Unternehmen zur Erledigung des Bau- und Montagevertrags erbracht, sind die entsprechenden Leistungen nach § 32 Abs. 4 BsGaV nicht mit der Bau- und Montagebetriebsstätte der Leistungsempfänger abzurechnen. Denn solche Leistungen werden nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig im eigenen Interesse des übrigen Unternehmens zur Erfüllung des Bau- und Montagevertrags erbracht. Analog zur Zuordnung von Vermögenswerten (Anm. 3609) gelten damit diese Leistungsbeiträge als vom übrigen Unternehmen an die Bau- und Montagebetriebsstätte unentgeltlich beigestellt.[2] Dieser Ansatz ist allerdings allenfalls dann sachgerecht, wenn der Bau- und Montagevertrag dem übrigen Unternehmen zugeordnet wird. Bei einer davon abweichenden Zuordnungsentscheidung ist hingegen eine Leistungsverrechnung vorzunehmen, sodass die damit verbundenen Kosten die Kostenbasis der Bau- und Montagebetriebsstätte erhöhen.[3]

 

Beispiel

Ein inländisches Bau- und Montageunternehmen verwendet in seiner niederländischen Bau- und Montagebetriebsstätte eine Spezialsoftware, die durch Personal des Bau- und Montageunternehmen eingekauft wurde.

 

Lösung

Die Nutzung der Software erfolgt auf Grundlage eines Vertrags, den das Personal des Bau- und Montageunternehmens abgeschlossen hat. Dieser Vertrag kann der niederländischen Bau- und Montagebetriebsstätte mangels ausgeübter Personalfunktionen (§ 9 BsGaV) nicht zugeordnet werden. Die tatsächliche Nutzung der Spezialsoftware durch die Bau- und Montagebetriebsstätte gilt als vom übrigen Unternehmen unentgeltlich beigestellt (§ 32 Abs. 4 BsGaV).

 

Rz. 3631

[Autor/Stand] Zuordnung von Vorlaufkosten. Vorlaufkosten im Zusammenhang mit einem Bau- und Montagevertrag, d.h. die Kosten vor Auftragserteilung, insbesondere die Akquisitionskosten (z.B. Kosten für die Ausschreibung), die Planungskosten und die Kosten der Auftragskalkulation werden in der Regel durch die Ausübung von Personalfunktionen im übrigen Unternehmen verursacht. Denn eine Bau- und Montagebetriebsstätte wird erst nach Vereinbarung eines konkreten Vertrags begründet. Diese Vorlaufkosten sind daher dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. Ferner dienen die Akquisitionskosten nicht der Erzielung von im Ansässigkeitsstaat des Bau- und Montageunternehmens abkommensrechtlich freigestellten Einkünften, sondern von dort steuerpflichtigen Einkünften des Bau- und Montageunternehmens, sodass auch keine fiktive Dienstleistung abzurechnen ist. Denn die Akquisitionskosten werden dadurch kompensiert, dass dem übrigen Unternehmen die Vergütungen zugerechnet werden, die der Auftraggeber an das Bau- und Montageunternehmen zahlt und die im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind (abzüglich der Vergütung für die fiktive Dienstleistung der Bau- und Montagebetriebsstätte).[5]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.06.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.32.4, Rz. 366, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.324.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.06.2018
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.32.4, Rz. 367, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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