Rz. 44
Konzernabschluss als Ausgangspunkt. Die Unternehmensdaten sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO "ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns" auszuweisen. Dennoch ist das berichtspflichtige Konzernunternehmen nicht dazu angehalten, die Unternehmensdaten unmittelbar aus dem Konzernabschluss zu übernehmen. Vielmehr ist es dem berichtspflichtigen Konzernunternehmen freigestellt, aus welcher Quelle die Unternehmensdaten verwendet werden. Der Rat der EU benennt neben der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung, die gesetzlich vorgesehenen Einzelabschlüsse der einbezogenen Konzernuntereinheiten, die für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüsse und das interne Rechnungswesen als zulässige Datenquellen. Solange die Unternehmensdaten aus einer dieser Quellen stammen, ist eine fehlende Übereinstimmung der Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern mit den konsolidierten Abschlüssen unschädlich. Zudem wird auf Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen verzichtet. Sofern allerdings Unternehmensdaten aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Konzernuntereinheiten für den länderbezogenen Bericht dienen, ist das berichtspflichtige Konzernunternehmen aufgerufen, sämtliche Beträge in die ausgewiesene funktionale Währung des berichtenden Konzernunternehmens umzurechnen.
Für die länderbezogene Berichterstattung ist eine konsistente Datenquellennutzung zu gewährleisten. Eine Beschreibung der verwendeten Datenquellen ist zwingender Bestandteil der zusätzlichen Informationen in Tabelle 3. Darüber hinaus sind insbesondere Veränderungen hinsichtlich der Datenquelle sowie die Gründe für die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen aufzuzeigen.
Rz. 45
Detaillierungsgrad. Ohnehin genügt der Konzernabschluss allein mangels hinreichenden Detaillierungsgrads nicht als vollumfängliche Datenquelle für sämtliche gesetzlich geforderten Informationen. Dies betrifft u.a. die in Tabelle 1 auszuweisenden Innenumsätze aus den konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen. Die Umsätze aus Geschäftsvorfällen zwischen nahestehenden Konzernunternehmen sind jedoch im Zuge der Konsolidierungsmaßnahmen zu eliminieren und können folglich nicht aus dem Konzernabschluss abgeleitet werden. Lediglich aus den Arbeitspapieren zur Erstellung des Konzernabschlusses sind diese Daten ableitbar. Ebenso wenig sind aus den Einzelabschlüssen der Konzernuntereinheiten in ihrer Gesamtheit alle notwendigen Daten zu extrahieren. Zwar ist der Detaillierungsgrad höher, aber eine erforderliche Differenzierung nach Steuerhoheitsgebieten unterbleibt, da die Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten in den inländischen Jahresabschluss aufgrund des Weltvermögensprinzips einbezogen werden. Folglich sind für ein umfassendes Country-by-Country Reporting die Daten kumuliert aus dem Konzernabschluss und den Einzelabschlüssen der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zu verwerten.