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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 4. Verhältnis zum EU-Recht

Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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a) Verhältnis von einkommensteuerlicher Zurechnung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und EU-Recht

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2. Im Schrifttum wird zu Recht die Frage diskutiert, ob die einkommensteuerliche Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine ungerechtfertigte Beschränkung der Grundfreiheiten bewirkt.[2] Auch wenn diese Frage berechtigt ist, so bedarf sie doch aus unserer Sicht keiner Vertiefung. Denn die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die Person i.S. des § 2 bei (fiktiver) unbeschränkter Steuerpflicht mit den von der ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünften nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig wäre. Damit ist auch der Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 für Beteiligungen an EU-/EWR-Gesellschaften uneingeschränkt anwendbar, und zwar unabhängig davon, wo die Person i.S. des § 2 tatsächlich ansässig ist (Fiktion der unbeschränkten Steuerpflicht!). Dadurch wird die EU-rechtliche Problematik für die Praxis deutlich entschärft.[3] Anders als im Rahmen von § 20 Abs. 2 enthält § 5 auch keine Regelung, die die Anwendung von § 8 Abs. 2 ausdrücklich ausschließt. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte die Anwendung des Gegenbeweises auf Grundlage der Rspr. des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes"[4] nach eindeutiger Rspr. des BFH in der Schlussentscheidung "Columbus Container Services" (jedenfalls so) nicht verhindert werden.[5] Mit der Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl. Teil II hat die Finanzverwaltung zum Ausdruck gebracht, diese Rspr. anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Anwendung von § 8 Abs. 2 vgl. Anm. 153 ff. sowie die Kommentierung zu § 8 Anm. 400 ff.).

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Gegenbeweis nach allgemeinen Regeln. Sollten die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 nicht erfüllt, aber gemessen an den EU-/EWR-Grundfreiheiten zu eng sein, so können sich die Stpfl. ebenfalls nach den allgemeinen Regeln auf eine...

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