Rz. 61
Allgemein. Die im Country-by-Country Reporting darzustellenden Unternehmensdaten sind "ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns" auszuweisen, d.h., grundsätzlich können die Daten nach HGB-Grundsätzen Verwendung finden. Allerdings sind gewisse Abweichungen bei der Ermittlung zu beachten. Dazu zählen u.a. folgende Besonderheiten:
Rz. 62
Umsatzerlöse und sonstige Erträge i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a–c AO. Diese Position soll den "Erträgen" aus Anhang III Abschnitt III., C. 1.2 EU-AmtshilfeRL (EU) 2016/881 v. 25.5.2016 (L 146/8) entsprechen und beinhaltet die Summe der Erlöse aller einbezogenen Unternehmen und Betriebsstätten und auch die Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und von Liegenschaften, aus Dienstleistungen, aus Lizenzgebühren, aus Zinsen und aus Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Somit sind die Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB i.d.R. des BilRUG 2015 anzugeben. Nicht zu erfassen sind Erträge aus steuerrechtlichen Entwicklungstatbeständen. Selbiges gilt entsprechend Anhang III, Abschnitt III.C.1.2 EU-AmtshilfeRL v. 25.5.2016 für Dividendenzahlungen im Konzern, was sich jedoch weder im Gesetzeswortlaut von § 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a–c AO noch in der Gesetzesbegründung niederschlägt.
Rz. 63
Gezahlte Ertragsteuern i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 1 d AO. Der deutsche Gesetzgeber schweigt in der Gesetzesbegründung darüber, ob in- und ausländische Quellensteuer auszuweisen ist und falls ja, ob beim Zahlenden oder beim Steuerschuldner. In Anlehnung an die OECD-Empfehlung sollten Quellensteuern beim Steuerschuldner ausgewiesen werden.
Rz. 64
Zahl der Beschäftigen i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 1 i AO. Der deutsche Gesetzgeber hat von dem im Anhang III Abschnitt I.C.1.8 EU-AmtshilfeRL v. 25.5.2016 eingeräumten Ausweiswahlrecht Gebrauch gemacht und sieht die Beschäftigungszahl zum Jahresende als maßgeblich an. Entscheidend dabei ist die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten. Die OECD-Empfehlung und die EUAmtshilfeRL dem folgend stellen in das Ermessen des berichtenden Unternehmens, ob unabhängige Auftragnehmer, die in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit eingebunden sind, einbezogen werden. Hierzu zählen bspw. selbständige Subunternehmer, aber auch Zeitarbeitnehmer und Franchisegeschäfte. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung räumen diese Flexibilität ein, die infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts i.R. einer richtlinienkonformen Auslegung jedoch Anwendung findet.