Rz. 3534

[Autor/Stand] Unterstützende Personalfunktionen. § 24 Abs. 7 BsGaV regelt, dass die für Bankbetriebsstätten relevante Zuordnungsvorschrift des § 19 Abs. 5 BsGaV für unterstützende Personalfunktionen auch bei Versicherungsbetriebsstätten anwendbar ist. Dadurch wird indirekt noch einmal klargestellt, dass ein Versicherungsvertrag nur einem Teil des Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, wie bereits auch in § 24 Abs. 3 BsGaV geregelt ist. Es ist folglich keine Aufteilung des Versicherungsvertrags vorzunehmen, wie dies von der OECD vorgesehen ist (siehe Anm. 3520). Als unterstützende Personalfunktionen gelten dabei die Funktionen, die von dem Unternehmensteil, dem ein Versicherungsvertrag nicht zuzuordnen ist, für einen anderen Unternehmensteil, dem dieser Vertrag zugeordnet wird, ausgeübt werden. Dies betrifft sowohl Funktionen, die der Sache nach zur unternehmerischen Risikoübernahmefunktion zählen, als auch sonstige Personalfunktionen. Für diese unterstützenden Funktionen sind angemessene Verrechnungspreise festzusetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich dabei in der Regel um eine fiktive Dienstleistung zwischen den einzelnen Teilen des Versicherungsunternehmens, für die der Verrechnungspreis nach einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen ist.[2] Diese Sichtweise ist aufgrund der daraus resultierenden Vereinfachung der Betriebsstättengewinnaufteilung sicherlich zu begrüßen. Es entspricht jedoch nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, diese für die Betriebsstätte ausgeübten Funktionen (internal dealings) ohne weitere Prüfung als Dienstleistung einzustufen. Dementsprechend steht dieser Auffassung der Finanzverwaltung auch die Regelung der OECD entgegen, wonach nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass die Funktionen, die von anderen Teilen des Versicherungsunternehmens für die Versicherungsbetriebsstätte ausgeübt werden, ihrem Wesen nach nur eine geringe Wertschöpfung beinhalten. Vielmehr ist eine Funktions- und Vergleichbarkeitsanalyse durchzuführen, die dazu führen kann, dass als Verrechnungspreis sowohl einfache Routinevergütungen als auch eine Beteiligung an den Residualgewinnen in Betracht kommen.[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.24.7, Rz. 312, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/45689524.pdf, Part IV, Rz. 71.

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