Rz. 66

[Autor/Stand] Auflistung aller einbezogenen Konzerneinheiten und Betriebsstätten in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten. Im zweiten Berichtsteil des CbC-Reports (Tabelle 2) sind weitere Angaben zu den einzelnen Unternehmensteilen des Konzerns in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten zu machen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die zusammenfassenden Angaben im Sinne des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO (Tabelle 1; s.o. Anm. 47 ff.) auf sämtliche Konzerneinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet beziehen, ohne dass daraus ersichtlich wird, wie viele und welche Art von Konzerneinheiten in einer Ergebniszahl zusammengefasst sind. Die Angaben in Tabelle 2 sollen somit verdeutlichen, welche Daten von welchen Konzerneinheiten für den ersten Berichtsteil herangezogen und zusammengefasst wurden. Anzugeben sind sämtliche einbezogenen Konzerneinheiten getrennt nach Steuerhoheitsgebieten. Neben den einbezogenen Konzernunternehmen sind auch einbezogene in- und ausländische Betriebsstätten des Konzerns zu erfassen.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] (Keine) Angabe des Steuerhoheitsgebiets der Gründung oder der Handelsregistereintragung. Die EU-Vorgaben sehen vor, dass über die zuvor genannten Angaben zu den Konzerneinheiten hinaus auch das Steuerhoheitsgebiet der Gründung oder der Handelsregistereintragung anzugeben ist, sofern dieses vom Steuerhoheitsgebiet der steuerlichen Ansässigkeit abweicht.[3] Hintergrund dieses Erfordernis ist, dass durch entsprechende Angaben auf doppelt ansässige Konzerneinheiten hingedeutet wird, was wiederum für die Risikoanalyse von anderen Gewinnverkürzungsmaßnahmen als Verrechnungspreisgestaltung von Bedeutung sein könnte.[4] Derartige Angaben sind für den länderbezogenen Bericht in Deutschland allerdings weder in der Gesetzbegründung noch im Gesetzestext von § 138a AO vorgesehen. Da die deutsche Umsetzung somit weder den EU-Vorgaben noch der Empfehlung der OECD[5] entspricht, es sich hierbei jedoch um keine unwesentliche Angabe handelt und die Gefahr von ausländischen Sanktionen bei entsprechender Umsetzung in den dortigen CbC-Regelungen besteht (vgl. Anm. 126), empfiehlt sich bei Vorlage von entsprechenden Abweichungen die Aufnahme eines klärenden Hinweises im dritten Berichtsteil (siehe Anm. 72 ff.).

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Angabe der wichtigsten Geschäftstätigkeiten. Unstrittig sind zu den in Tabelle 2 getrennt nach Steuerhoheitsgebieten aufzuführenden Konzerneinheiten (s. Anm. 66) die wichtigsten Geschäftstätigkeiten anzugeben. Nach dem Empfehlung der OECD[7], welcher sich die EU[8] angeschlossen und die auch der deutsche Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung[9] übernommen hat, ergibt sich folgender Katalog an vordefinierten wichtigen Geschäftstätigkeiten, von denen eine oder mehrere Kategorien angekreuzt werden sollen:

  • Forschung und Entwicklung,
  • Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum,
  • Einkauf oder Beschaffung,
  • Verarbeitung oder Produktion,
  • Verkauf, Marketing oder Vertrieb,
  • Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen,
  • Erbringung von Dienstleistungen für unverbundene Dritte,
  • Konzerninterne Finanzierung,
  • regulierte Finanzdienstleistungen,
  • Versicherungen,
  • Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,
  • ruhende Tätigkeit sowie
  • sonstige Tätigkeiten.

Im Fall der "sonstigen Tätigkeiten" soll die genaue Angabe der Art der Tätigkeit im dritten Berichtsteil (§ 138a Abs. 2 Nr. 3 AO) erfolgen.[10] Nicht eindeutig definiert ist weder in den Vorgaben von OECD bzw. EU noch den Gesetzesmaterialien des deutschen Gesetzgebers, wann eine Geschäftstätigkeit für die einzelne Konzerneinheit als "wichtig" einzustufen ist. Insofern wird dem mitteilungspflichtigen Unternehmen ein Ermessensspielraum eingeräumt.[11] Die Einordnung erfolgt somit aus dessen subjektiver Sicht.[12] Allerdings sprechen sich Vertreter in der Literatur dafür aus, dass sofern eine Betätigung der einzelnen Konzerneinheit etwa 10 % ihres Umsatzerlöses oder ihres Jahresergebnis ausmache, nicht mehr von einer unwichtigen Geschäftstätigkeit ausgegangen werden könne.[13]

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Keine Angabe sämtlicher Geschäftstätigkeiten sowie des Stammhauses bei Betriebstätten. Vereinzelt wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei den im CbC-Report zu erfassenden in- und ausländischen Betriebsstätten darüber hinausgehend sämtliche ausgeübten Geschäftstätigkeiten, d.h. auch solche, die nicht als wichtig einzustufen sind, zu erfassen seien.[15] Das dies tatsächlich erforderlich ist, ergibt sich u.E. jedoch weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 138a AO noch aus der Gesetzesbegründung. Wir halten diese weitergehenden Angaben deshalb nicht für verpflichtend. Selbiges gilt für die Angabe des Stammunternehmens, zu dem eine einbezogene Betriebsstätte gehört. Zwar ist diese Angabe nach den Vorgaben der EU explizit vorgesehen.[16] Gesetzestext, Gesetzesbegründung sowie die Vorgaben des BMF zu § 138a AO sehen diese Angabe allerdings ebenfalls nicht vor. Eine Verpflichtung zu solchen Angaben besteht somit nicht. Freiwillige Ausfüh...

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