I. Entstehungsgeschichte
Rz. 1
Neu seit 1.1.2017. Die Vorschrift ist gem. Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen am 1.1.2017 in Kraft getreten. In das Gesetzgebungsverfahren wurde sie durch den Finanzausschuss des Bundestages eingeführt. Dies ging jedoch auf eine Initiative des Bundesministeriums der Finanzen zurück. Die Schaffung des § 50j EStG ist im Kontext der Einführung des § 36a EStG zu sehen, die kurz zuvor mit Wirkung vom 27.7.2016 durch das Investmentsteuerreformgesetz erfolgte, und als dessen Ergänzung der § 50j EStG zu sehen ist (s. Rz. 15). Änderungen an der Vorschrift sind bislang nicht erfolgt.
Rz. 2
Mögliche redaktionelle Anpassungen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.1.2021 sieht zwei redaktionelle Anpassungen des § 50j EStG vor. Es handelt sich dabei im Abs. 1 Satz 1 um eine Folgeanpassung an die mit dem Gesetzentwurf geplante Neufassung des Entlastungsverfahrens des § 50d Abs. 1–6 EStG sowie um die Berichtigung eines Verweisfehlers in Abs. 4 Satz 2 (s. Rz. 102).
II. Allgemeiner Inhalt
Rz. 3
Einschränkung bestimmter DBA-Ansprüche auf Erstattung in bestimmten Fällen erhobener Kapitalertragsteuer. Nach den deutschen DBA steht der Bundesrepublik Deutschland in aller Regel nur ein Besteuerungsrecht für die inländischen Dividendeneinkünfte im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger zu, das unterhalb der 25 % liegt, die mit der Kapitalertragsteuer erhoben werden. In den meisten Fällen erfolgt eine Rückführung der steuerlichen Belastung auf das nach dem jeweiligen DBA zulässige Maß durch das Erstattungsverfahren beim BZSt nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG. Die Regelung des § 50j EStG stellt speziell für dieses Entlastungsverfahren zusätzliche Voraussetzungen für eine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf, mit denen missbräuchliche Gestaltungen einer bestimmten Form des sog. Treaty Shopping (s. im Einzelnen Rz. 9) verhindert werden sollen. Vor dem Hintergrund dieses Ziels betreffen die zusätzlichen Voraussetzungen im Ergebnis nur eine Minderheit der deutschen DBA, die das deutsche Besteuerungsrecht besonders stark begrenzen (s. im Einzelnen Rz. 48), sowie lediglich bestimmte Kapitalerträge, nämlich vor allem Dividenden börsennotierter deutscher Aktiengesellschaften, deren Anteile besonders leicht zu übertragen sind (s. im Einzelnen Rz. 28 ff.).
Rz. 4
Ergänzende Entlastungsvoraussetzungen (Abs. 1). Der Abs. 1 des § 50j EStG enthält in seinem Satz 1 den Kerngehalt der Regelung. Mit diesem werden drei zusätzliche Voraussetzungen für die Entlastung von Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren des BZSt auf der Grundlage eines DBA aufgestellt, sofern es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG handelt: Mindesthaltedauer der Einkunftsquelle (Nr. 1), Tragen des Mindestwertänderungsrisikos (Nr. 2) und keine Pflicht zur wirtschaftlichen Weiterleitung der Einkünfte (Nr. 3). Der Satz 2 des Abs. 1 erweitert den Anwendungsbereich der Regelung auf bestimmte weitere Kapitalerträge jenseits derer, die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG genannt werden.
Rz. 5
Definition von Begriffen der ergänzenden Entlastungsvoraussetzungen (Abs. 2 und 3). Die Abs. 2 und 3 des § 50j EStG dienen der näheren Erläuterung der Begriffe "Mindesthaltedauer" bzw. "Mindestwertänderungsrisiko", die in den zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen der Nr. 1 und 2 des Abs. 1 Satz 1 verwandt werden.
Rz. 6
Beschränkungen des Anwendungsbereichs (Abs. 4). In Abs. 4 wird der Anwendungsbereich der Vorgaben des Abs. 1 in dreifacher Hinsicht beschränkt. Der Satz 1 Nr. 1 fokussiert die Bestimmung auf spezifische DBA-Entlastungsansprüche, die das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auf einen Steuersatz unterhalb von 15 % begrenzen. Die Nr. 2 des Satzes 1 nimmt bestimmte sog. Schachtelbeteiligungen von den zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen aus. Der Satz 2 des Abs. 4 schließlich befreit von den ergänzenden Entlastungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1, wenn die Einkunftsquelle von dem Steuerpflichtigen seit mind...