Eine Betriebsstätte ,

  1. die Teil eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder Teil eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist, oder die Teil eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts ist, und
  2. die Bankgeschäfte betreibt ,

ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

 

Rz. 3401

[Autor/Stand] Anwendung des allgemeinen Teils der BsGaV. Im Grundsatz gilt der in § 1 Abs. 5 geregelte AOA branchenübergreifend. Wenngleich dieses Gewinnabgrenzungskonzept keine speziellen Regelungen für Bankbetriebsstätten enthält, berücksichtigt der AOA die Besonderheiten der Unternehmen des Bank- und Finanzsektors. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 sind der Betriebsstätte die Chancen und Risiken des Unternehmens zuzuordnen, die sie aufgrund der ausgeübten Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt (Anm. 2884, 3141 ff.). Mithin berücksichtigt der AOA, dass die Chancen und Risiken den wesentlichen Wertschöpfungsfaktor des Bank- und Finanzsektors darstellen. Vor diesem Hintergrund stellt § 18 BsGaV klar, dass die allgemeinen Definitionen und Zuordnungsregeln der BsGaV auch für Bankbetriebsstätten einschlägig sind.

 

Rz. 3402

[Autor/Stand] Sonderregelungen für Bankbetriebsstätten. Auf der Grundlage der allgemeinen Zuordnungsregeln sieht der zweite Abschnitt der BsGaV Sonderregelungen für Bankbetriebsstätten vor. Dazu gehören insbesondere Regeln für die Zuordnung von Vermögenswerten, die durch den Abschluss von Bankgeschäften entstehen (§ 19 BsGaV), sowie für die Ausstattung von Bankbetriebsstätten mit Dotationskapital (§§ 20 und 21 BsGaV). Abweichend vom Allgemeinen Teil der BsGaV steht im Fokus der Gewinnabgrenzung bei Bankbetriebsstätten die Ausübung der "unternehmerischen Risikoübernahmefunktion". Maßgeblich für die Zuordnung eines Vermögenswerts zu einer Bankbetriebsstätte ist damit die Personalfunktion, die dazu führt, dass die mit dem Vermögenswert verbundenen Chancen und Risiken des Unternehmens entstehen. Nach § 18 BsGaV sind diese Sonderregelungen auf Betriebsstätten anwendbar, die Teil eines Kreditinstituts (§ 1 Abs. 1 KWG), eines Finanzdienstleistungsinstituts (§ 1 Abs. 1a KWG) oder eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts sind und Bankgeschäfte betreiben. Damit enthält § 18 BsGaV eine Definition des Begriffs "Bankbetriebsstätte" unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 KWG. Darüber hinaus geht aus § 18 Nr. 2 BsGaV hervor, dass die Sonderregelungen für Bankbetriebsstätten keine Anwendung auf Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Bankgeschäfte tätigen, finden.[3]

 

Rz. 3403

[Autor/Stand] Bankgeschäfte. Hinsichtlich der Bankgeschäfte verweist § 18 BsGaV auf § 1 Abs. 1 KWG. Danach sind Bankgeschäfte

  die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
  die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
  die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
  der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
  die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
  die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
  die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des § 1 Abs. 6 KWG,
  die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
  die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
  die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
  die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
  die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei i.S.v. § 1 Abs. 31 KWG.

Zu den Bankgeschäften i.S.d. § 18 Nr. 2 BsGaV gehören auch Geschäfte einer Bankbetriebsstätte, die mit Bankgeschäften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäfte – isoliert betrachtet – keine Bankgeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG sind. Beispielhaft kommen diesbezüglich Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG, die von einem Kreditinstitut i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG erbracht werden, in Betracht. Darüber hinaus stellt auch die Anlage von Vermögen (z.B. aus Kundeneinlagen) in Wertpapieren, Beteiligungen und anderen Vermögenswerten durch ein Kreditinstitut ein Geschäft in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Bankgeschäften dar.[5]

 

Rz. 3404

[Autor/Stand] Andere Geschäfte. Übt eine Bankbetriebsstätte – neben den Bankgeschäften – auch a...

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