(1) Finanzierungsaufwendungen eines Unternehmens, die mit Passivposten zusammenhängen, die einer Betriebsstätte dieses Unternehmens nach § 14 Absatz 1 direkt zuzuordnen sind, sind ebenfalls dieser Betriebsstätte zuzuordnen.

 

Rz. 3291

[Autor/Stand] Direkte Zuordnung. Finanzierungsaufwendungen i.S.d. § 15 BsGaV sind solche Aufwendungen, die Zinsen und ähnliche Aufwendungen i.S.d. § 275 Abs. 2 Nr. 13 oder Abs. 3 Nr. 12 HGB darstellen.[2] § 15 Abs. 1 BsGaV sieht die Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen zu der Betriebsstätte vor, die mit den übrigen Passivposten zusammenhängen, die der Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 BsGaV direkt zugeordnet worden sind. Fallen damit Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Darlehen an, das der Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 BsGaV zugeordnet wird, sind diese Zinsaufwendungen ebenfalls der Betriebsstätte zuzuordnen.[3] Der steuerliche Abzug der einer in- oder ausländischen Betriebsstätte zugeordneten Finanzierungsaufwendungen wird nicht durch die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.14.3, Rz. 154, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.174.

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