(1) Finanzierungsaufwendungen eines Unternehmens, die mit Passivposten zusammenhängen, die einer Betriebsstätte dieses Unternehmens nach § 14 Absatz 1 direkt zuzuordnen sind, sind ebenfalls dieser Betriebsstätte zuzuordnen.
Rz. 3291
[Autor/Stand] Direkte Zuordnung. Finanzierungsaufwendungen i.S.d. § 15 BsGaV sind solche Aufwendungen, die Zinsen und ähnliche Aufwendungen i.S.d. § 275 Abs. 2 Nr. 13 oder Abs. 3 Nr. 12 HGB darstellen.[2] § 15 Abs. 1 BsGaV sieht die Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen zu der Betriebsstätte vor, die mit den übrigen Passivposten zusammenhängen, die der Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 BsGaV direkt zugeordnet worden sind. Fallen damit Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Darlehen an, das der Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 BsGaV zugeordnet wird, sind diese Zinsaufwendungen ebenfalls der Betriebsstätte zuzuordnen.[3] Der steuerliche Abzug der einer in- oder ausländischen Betriebsstätte zugeordneten Finanzierungsaufwendungen wird nicht durch die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt.
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