(1) Grundregelung (Satz 1)

(1)   1 Für die Zuordnung eines nicht in den §§ 5 bis 7 genannten Vermögenswerts (sonstiger Vermögenswert) zu einer Betriebsstätte ist dessen Schaffung oder dessen Erwerb die maßgebliche Personalfunktion.

 

Rz. 3091

[Autor/Stand] Betroffene Vermögenswerte. Die Vorschrift des § 8 BsGaV regelt als Auffangregelung die Zuordnung derjenigen Vermögenswerte, die nicht bereits nach § 5 BsGaV (materielle Wirtschaftsgüter, Anm. 3021 ff.), § 6 BsGaV (immaterielle Werte, Anm. 3041 ff.) oder § 7 BsGaV (Beteiligungen, Finanzanlagen und ähnliche Vermögenswerte, Anm. 3071 ff.) zuzuordnen sind. Dies betrifft insbesondere Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, soweit sie nicht unter die §§ 57 BsGaV fallen.[2] Ob dies auch finanzielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (d.h. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wertpapiere, die lediglich kurzfristig gehalten werden sollen, Guthaben bei Kreditinstituten, Bargeld usw.) umfasst, oder ob diese als „ähnliche Vermögenswerte i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV einzuordnen sind, ist unklar (Anm. 3071).

 

Rz. 3092

[Autor/Stand] Regelvermutung. Die Zuordnung für sonstige Vermögenswerte erfolgt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BsGaV vorrangig nach deren Schaffung bzw. deren Erwerb. Von Bedeutung ist hier insbesondere, wo die aktive und qualifizierte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Übernahme von Risiken im Zusammenhang mit der Schaffung bzw. dem Erwerb eines sonstigen Vermögenswerts getroffen werden, sowie wo die aktive Risikosteuerung erfolgt (vgl. hierzu auch Anm. 3045). Im Hinblick auf den Erwerb kommt es wesentlich darauf an, aufgrund welcher Personalfunktion die Mittel zum Erwerb zur Verfügung stehen, d.h. auch hier ist maßgeblich auf die Cash-flow-generierende Funktion der Betriebsstätte abzustellen.[4] Dies gilt in besonderer Weise für finanzielle Wirtschaftsgüter, da hier häufig keine unmittelbare Anknüpfung an Personalfunktionen gegeben ist. So geht beispielsweise Giralgeld auf die allgemeine Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zurück, ohne dass es eines diesbezüglichen (An-)Schaffungsvorgangs bedürfte. In diesen Fällen ist auf die allgemeine Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte bzw. des übrigen Unternehmens und die damit verbundenen Personalfunktionen abzustellen. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind die mit der zugrundeliegenden Vertriebstätigkeit verbundenen Personalfunktionen maßgeblich.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 67, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[4] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 66 f.

(2) Funktionsaufteilung (Satz 2)

2 Werden Personalfunktionen, durch deren Ausübung ein sonstiger Vermögenswert geschaffen oder erworben wird, gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt, so ist der sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren Personalfunktion die größte Bedeutung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.

 

Rz. 3093

[Autor/Stand] Funktionsaufteilung. Werden die auf die Schaffung bzw. den Erwerb eines sonstigen Vermögenswerts gerichteten Personalfunktionen in mehr als einer Betriebsstätte ausgeübt (sog. Funktionsaufteilung, Anm. 2946), ist die Zuordnung des Vermögenswerts zu derjenigen Betriebsstätte vorzunehmen, in der die Personalfunktionen mit der größten Bedeutung für den Vermögenswert ausgeübt werden. Hierbei dürfte nach Ansicht der Finanzverwaltung zunächst auf qualitative und erst nachrangig auf quantitative Gesichtspunkte abzustellen sein (dazu Anm. 2946). Im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte, in der die Personalfunktion mit der größten wirtschaftlichen Bedeutung ausgeübt wird und dem übrigen Unternehmen, liegen hinsichtlich der nicht maßgeblichen Personalfunktionen anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV (Anm. 3325) vor.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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