Rz. 918
[Autor/Stand] Bestimmung durch Standortvorteile und Synergieeffekte. Nach § 2 Satz 1 FVerlV ist der Einigungsbereich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage einer Funktions- und Risikoanalyse vor und nach der Funktionsverlagerung zu ermitteln, wobei neben tatsächlich bestehenden Handlungsalternativen auch Standortvorteile oder -nachteile, Synergieeffekte sowie Steuereffekte zu berücksichtigen sind. Aus der Begründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 FVerlV a.F. lässt sich zudem ableiten, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Einigungsbereich vornehmlich durch Standortvorteile bzw. -nachteile sowie zu erwartende Synergieeffekte bestimmt wird.[2]
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