Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld, Gary Rüsch
aa) Persönlich
Rz. 25
Persönlicher Anwendungsbereich. Für die Grundregeln in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG wird ausdrücklich normiert, dass sie "nur" bei unbeschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden sind (s. ausf. Rz. 51 ff.). Grund dafür ist, dass sie auf eine abkommensrechtliche Steuerfreistellung gerichtet sind (s. Rz. 55), die sich vor allem im abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat und damit für gewöhnlich im Staat der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt. Die Ausnahme in § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG ist als Regel-Ausnahme-Verhältnis konzipiert und normiert in persönlicher Hinsicht keine anderweitigen Voraussetzungen als die Grundregel in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (s. Rz. 51 ff.). § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG regelt "nur" das Verhältnis von § 50d Abs. 9 EStG zu anderen Vorschriften (s. Rz. 108 ff.), einen persönlichen Anwendungsbereich bedarf es hierfür nicht. Die Sonderreglung für DBA in § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG gilt grundsätzlich für sämtliche DBA und kann daher mittelbar eine Wirkung sowohl für natürliche als auch juristische Personen entfalten.
bb) Sachlich
Rz. 26
Sachlicher Anwendungsbereich. In sachlicher Hinsicht werden von den Grundregeln (Satz 1 Nr. 1–2) sämtliche abkommensrechtlich freizustellende Einkünfte erfasst (s. Rz. 46 ff.). Bei § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG geht es speziell um abkommensrechtliche Qualifikationskonflikte (s. Rz. 63), wenn sie zu einer abstrakten Nicht- oder Niedrigbesteuerung führen (Alt. 1, s. Rz. 65 ff. bzw. Alt. 2, s. Rz. 69 ff.). § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst eine fehlende beschränkte Steuerpflicht der Einkünfte im anderen Staat (Rz. 71 ff.). Für die Anwendung der Ausnahme in § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG sind Dividenden erforderlich (s. Rz. 101 ff.), für § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG eine Normenkollision mit bestimmten Vorschriften (s. Rz. 108 ff.). § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG kommt bei korrespondierenden Besteuerungstatbeständen in DBA zur Anwendung (s. Rz. 119 ff.).
cc) Zeitlich
Rz. 27
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei der zeitlichen Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG sind verschiedene Gesetzesfassungen zu unterscheiden. Die Gesamtvorschrift des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006 (s. Rz. 2 ff.) ist zum 1.1.2007 in Kraft getreten und wäre ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch erstmalig anzuwenden. Für § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG wurde allerdings eine gesonderte Anwendungsbestimmung normiert, die eine Anwendung "für alle Veranlagungszeiträume" anordnet, "soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind" (§ 52 Abs. 59a EStG i.d.F. v. 13.12.2006). Weil diese Anordnung verfassungswidrig ist (s. Rz. 38), sollte es nach dem hier vertretenen Verständnis beim vorgesehenen Inkrafttreten und damit erstmaliger Anwendung ab dem 1.1.2007 bleiben. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des "BEPSUmsG"v. 20.12.2016 (s. Rz. 8) ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten und damit erstmals im VZ 2017 anzuwenden.
Rz. 28
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG. Für § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde keine gesonderte Anwendungsbestimmung vorgesehen, weshalb die Regelung aufgrund des Inkrafttretens von § 50d Abs. 9 EStG zum 1.1.2007 erstmalig im VZ 2007 anzuwenden ist. Nichts anderes gilt für die Ausnahme in § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG.
Rz. 29
frei
Rz. 30
§ 50d Abs. 9 Satz 3 EStG. Bei der zeitlichen Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG sind verschiedene Gesetzesfassungen zu unterscheiden. Für § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006 (s. Rz. 2 ff.) wurde keine abweichende Anwendung normiert, weshalb die Regelung aufgrund des Inkrafttretens von § 50d Abs. 9 EStG zum 1.1.2017 erstmalig im VZ 2007 anzuwenden ist. Hier ist zunächst ein fehlender Gleichlauf zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG festzustellen, der rückwirkend anzuwenden sein soll (s. Rz. 27), weil eine Normenkonkurrenz dann bis einschließlich zum VZ 2006 noch über die allgemeinen, ungeschriebenen Kollisionsregeln aufzulösen wäre. Stimmt man zu, dass die Rückwirkung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungswidrig ist (s. Rz. 38), ergeben sich daraus keine Unterschiede. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2008 v. 20.12.2007 (s. Rz. 6) ist am 29.12.2007 in Kraft getreten, aber weil mit ihr keine Änderung des materiellen Rechts verbunden war, kommt dem Inkrafttreten für die zeitliche Anwendung keine Bedeutung zu. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (s. Rz. 7) ist grundsätzlich am 30.6.2013 in Kraft getreten und wäre ab diesem Zeitpunkt auch erstmalig anzuwenden. Es wurde allerdings eine gesonderte Anwendungsbestimmung vorgesehen, wonach die Änderung "in allen Fällen anzuwenden [ist], in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist" (§ 52 Abs. 59a Satz 9 EStG i.d.F. v. 26.6.2013). Auch diese Anordnung ist nach der hier vertretenen Auffassung...