Rz. 119

[Autor/Stand] Intransparenz der Personengesellschaft im Inland und Transparenz im Ausland. In dieser Konstellation gilt das gleiche wie in der vorangegangenen Konstellation (Transparenz im Inland und Intransparenz im Ausland), jedoch "spiegelverkehrt". Die Personengesellschaft ist beschränkt steuerpflichtiger Schuldner der Quellensteuer. Mangels Ansässigkeit im Sitzstaat ist sie nicht entlastungsberechtigt. Der Gesellschafter hingegen ist nicht entlastungsberechtigt, weil er (aus deutscher Sicht) nicht Dividendenempfänger ist.[2] Auch dies ist jedoch sehr umstritten.[3]

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Wille und Regelung des Gesetzgebers. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gilt indes etwas anderes. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 11 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG gilt für alle Zahlungen, die nach dem 30.6.2013 zugeflossen sind (vgl. § 52 Abs. 59a Satz 7 EStG), eine "echte" Qualifikationsverkettung. Dabei setzt der Tatbestand voraus, dass der Gläubiger des Erstattungsanspruchs eine Person ist, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz, also nach deutschem Recht, oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden. Der Tatbestand geht damit von einer hybriden Konstellation aus, in der die Qualifikation durch die beiden tangierten Staaten nicht einheitlich erfolgt. Bei Vorliegen dieses Tatbestands, steht der Erstattungsanspruch einer solchen Person in der Rechtsfolge nur derjenigen Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen DBA-Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.[5]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10a.
[3] Vgl. im Einzelnen Wassermeyer in W/R/S2, Rz. 2.38 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[5] Hierzu kritisch Hagena/Klein, ISR 2013, 267 (268 f.).

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