I. Auswertung durch das BZSt (Abs. 1)
„(1) [1] Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. [2] Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bun deszentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mitteilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen Registriernummer an die Generalzolldirektion. [3] Die Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch die Generalzolldirektion. [4] Die Ergebnisse der Auswertung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion dem Bundesministerium der Finanzen mit.”
Rz. 2
Auswertung der Mitteilungen durch BZSt und Generalzolldirektion. § 138j AO regelt den Umgang der Behörden mit den Mitteilungen gem. §§ 138d ff. AO. Nach § 138j Abs. 1 AO obliegt dem BZSt grundsätzlich die Auswertung der zugegangenen Mitteilungen. Sofern die mitgeteilten Steuergestaltungen (auch) Steuern betreffen, die von Zollbehörden verwaltet werden, sind diese durch die Generalzolldirektion auszuwerten. In welcher Weise oder mit welchem Ziel die Mitteilungen auszuwerten sind, geht weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung hervor.
Rz. 3
Mitteilung an das BMF. BZSt und Generalzolldirektion haben die Ergebnisse ihrer Auswertungen dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Nach der Begründung soll dies grundsätzlich keine personenbezogenen Daten der Intermediäre, der Nutzer und anderer an der Steuergestaltung beteiligter Personen umfassen. Das Ministerium soll die Auswertungen durch das BZSt und die Generalzolldirektion dahingehend prüfen, ob Anlass für gesetzgeberische Maßnahmen oder Verwaltungsvorschriften besteht.
Rz. 4– 10
frei
II. Information betroffener Behörden (Abs. 2–3)
"(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung."
Rz. 11
Information der Landesbehörden. Soweit die durch das BZSt bzw. die Generalzolldirektion erstellten Auswertungen Steuern betreffen, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, soll das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse informieren. Damit soll auch diesen die Möglichkeit gegeben werden, die Notwendigkeit etwaiger Maßnahmen als Reaktion auf mitgeteilte Steuergestaltungen zu prüfen.
Rz. 12– 15
frei
„(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend zu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach § 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf bereit.”
Rz. 16
Bereitstellung von Informationen. Nach § 138j Abs. 3 AO hält das BZSt für die Landesbehörden bestimmte Informationen zum Abruf bereit. Es handelt sich hierbei neben den im Rahmen der Mitteilungen gemachten Angaben um etwaige Ermittlungsergebnisse des BZSt sowie die Ergebnisse der vom BZSt betriebenen Auswertung. Worin die Ermittlungen und Auswertungen des BZSt konkret bestehen und welche Form die jeweiligen Ergebnisse haben, bleibt unbestimmt. Die Norm gibt ausdrücklich vor, dass die betreffenden Informationen zum Abruf bereitzustellen sind. Das BZSt wird folglich insoweit die betroffenen Finanzbehörden nicht aktiv informieren. Die betroffenen Finanzbehörden werden aber im Regelfall über die Angabe von Registriernummer und Offenlegungsnummer in der Steuererklärung (s. § 138k AO Rz. 2 ff.) über die Existenz einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung mit Bezug zu einem bestimmten Steuerpflichtigen in Kenntnis gesetzt.
Rz. 17– 20
frei
III. Keine rechtliche Anerkennung mitgeteilter Steuergestaltungen (Abs. 4)
„(4) [1] Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundeszentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Gesetzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. [2] § 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.”
Rz. 21
Keine rechtliche Anerkennung bei Ausbleiben einer Reaktion nach Mitteilung. Ziel der über die Mitteilungen gesammelten Informationen ist u.a., dem BMF bzw. indire...