(1) Nachrangiges Heranziehen anderer Personalfunktionen (Satz 1)

(2)   1 Abweichend von Absatz 1 ist ein sonstiger Vermögenswert nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen als derjenigen, auf Grund deren Personalfunktion der sonstige Vermögenswert entstanden ist oder erworben wurde, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten Personalfunktionen überwiegt.

 

Rz. 3094

[Autor/Stand] Öffnungsklausel. Übersteigt die Bedeutung einer anderen Personalfunktion die Bedeutung der Schaffung bzw. des Erwerbs für einen sonstigen Vermögenswert eindeutig, ist dieser anhand der anderen Personalfunktion zuzuordnen (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). Dies setzt nach der Verordnungsbegründung voraus, dass die abweichende Zuordnung zu einem "Ergebnis der Betriebsstätte [führt], das dem Fremdvergleichsgrundsatz in diesem Einzelfall betriebswirtschaftlich auch aus Sicht des übrigen Unternehmens besser entspricht" als die Zuordnung nach der Regelvermutung des § 8 Abs. 1 BsGaV.[2]

In Zweifelsfällen, d.h. wenn das Überwiegen der anderen Personalfunktionen nicht eindeutig ist, kommt die Regelvermutung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BsGaV zur Anwendung. Eine Abweichung von der Regelvermutung ist durch denjenigen nachzuweisen, der sich auf sie beruft, bzw. glaubhaft zu machen, sofern ein Nachweis nicht möglich ist (Anm. 2947).[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 67, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.5, Rz. 43, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

(2) Andere Personalfunktionen (Satz 2)

2 Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Nutzung, Verwaltung, Risikosteuerung oder Veräußerung des betreffenden sonstigen Vermögenswerts stehen.

 

Rz. 3095

[Autor/Stand] Regelbeispiele. § 8 Abs. 2 Satz 2 BsGaV nennt beispielhaft Nutzung, Verwaltung, Risikosteuerung und Veräußerung des sonstigen Vermögenswerts als Personalfunktionen, deren Bedeutung die der Schaffung bzw. des Erwerbs i.S.d. § 8 Abs. 1 BsGaV übersteigen kann. Diese Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Ausweislich der Verordnungsbegründung soll die Verwaltung eines immateriellen Werts allein im Regelfall nicht ausreichend für eine Zuordnung nach § 6 Abs. 2 BsGaV sein; sie kann aber zusammen mit anderen Personalfunktionen eine von § 6 Abs. 1 BsGaV abweichende Zuordnung rechtfertigen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 68.

cc) Gleichzeitige Ausübung anderer Personalfunktionen in verschiedenen Betriebsstätten (Abs. 3)

(3)  Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.

 

Rz. 3096

[Autor/Stand] Personalfunktionenkonkurrenz. § 8 Abs. 3 BsGaV betrifft den Fall, dass mehrere Personalfunktionen in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt werden, die zum gleichen Zeitpunkt in Bezug auf denselben sonstigen Vermögenswert jeweils von größerer Bedeutung sind als die Schaffung bzw. der Erwerb (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). In diesem Fall ist die Zuordnung des Vermögenswerts nach derjenigen Personalfunktion zuzuordnen, der die größte Bedeutung für diesen hat.

Die Personalfunktionenkonkurrenz ist von der sog. Funktionsaufteilung (Anm. 2946) zu unterscheiden, bei der eine Personalfunktion gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird. Bei der Personalfunktionenkonkurrenz liegen demgegenüber mehrere unterschiedliche Personalfunktionen vor, die gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt werden.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

dd) Zuordnung in Zweifelsfällen (Abs. 4)

(4)  Kann ein sonstiger Vermögenswert nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.

 

Rz. 3097

[Autor/Stand] Beurteilungsspielraum des Unternehmens. Lässt sich die Personalfunktion mit der größten Bedeutung für einen sonstigen Vermögenswert nicht eindeutig ermitteln, besteht ein Beurteilungsspielraum des Unternehmens, zu welcher Betriebsstätte die Zuordnung erfolgt. Diese muss sich "so weit wie möglich an den Grundsätzen des § 8 Absatz 1 bis 3 BsGaV orientieren".[2] Ein Beurteilungsspielraum besteht vor allem in Fällen der Personalfunktionenkonkurrenz (Anm. 2947) zwischen Personalfunktionen i.S.d. § 8 Abs. 2 BsGaV.[3] Ist hinsichtlich zweier in unterschiedlichen Betriebsstätten ausgeübten Personalfunktionen die jeweils bedeutsamere nach § 8 Abs. 3 BsGaV nicht zu ermitteln, besteht der Beurteilungsspielraum nur hinsichtlich dieser Betriebsstätten, nicht aber einer dritten.[4] Eine vom Unternehmen unter Ausnutzung seines Beurteilungsspielraums vorgenommene Zuordnung eines sonstigen Vermögenswerts ist von der Finanzverwaltung anzuerkennen. Dies setzt voraus, dass die Zuordnung nachvollziehba...

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